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Vernehmlassung 2005/93: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge · 59 Seiten
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bis anhin EVK und VZ), wurden diese Rückstellungen jeweils nach zehn Jahren für die Anpassung des Rentendeckungskapitals an die neuen Werte aufgelöst. Geht man davon aus, dass die Sterblichkeit weiterhin abnimmt, ist die laufende Bildung entsprechender, technischer Rückstellungen zwingend, damit bei Kenntnis der neuen Tabellenwerte ausreichende Mittel für die Anpassung des Vorsorgekapitals vorhanden sind.
Wählt der Experte eine Periodensterbetafel, die in kürzeren Abständen aktualisiert wird (so BVG 2000), kann die Anpassung der Rentendeckungskapitalien rascher erfolgen und so auch die laufende Bildung der Reserven näher an das Geschehen binden. Die Erweiterung des Angebots an technischen Grundlagen und der raschere Zugriff zu neueren Daten gewährleisten, dass Ausreisser schneller als solche erkannt und gewichtet werden können und bei Bedarf Reserveverstärkungen zügiger eingeleitet werden können. Ob auch die reglementarischen Umwandlungssätze in diesem zeitlichen Rahmen geändert werden, liegt - soweit die gesetzlichen Vorgaben eingehalten sind - im Entscheidungsbereich der Vorsorgeeinrichtung.
Die Lebensversicherer sind bei der Festlegung der Tarife der Generationentafel verpflichtet, für sie ist im Gegenzug keine Nachfinanzierung beziehungsweise Verstärkung der Reserven notwendig. Vorbehalten bleiben zukünftige Abweichungen aufgrund von Entwicklungen, die in den Tarifen nicht vorgesehen waren.
Dass im Überobligatorium die Lebensversicherer gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen deutlich abweichende Umwandlungssätze angewandt haben, ist grösstenteils darauf zurückzuführen, dass sie von unterschiedlichen Vermögenserträgen ausgehen. Lebensversicherer müssen sich für das Generationenkonzept entscheiden, weil sie keine Nachfinanzierung und damit keine Umlagekomponente vorsehen können. Dazu verwenden sie einen technischen Zinssatz von 3,5 Prozent mit einer Renditeerwartung von ebenfalls 3,5 Prozent. Vorsorgeeinrichtungen hingegen ziehen in der Regel das Periodenkonzept vor und wenden einen technischen Zinssatz von 4 Prozent an, was einer Renditeerwartung von zirka 4,5 Prozent entspricht. Allerdings gibt es in der weitergehenden Vorsorge in zunehmendem Masse Vorsorgeeinrichtungen (so genannte umhüllende Kassen), welche unter Anwendung des Anrechnungsprinzips ebenfalls einen tieferen als den gesetzlich vorgeschriebenen Umwandlungssatz eingeführt haben. Die nachstehende Tabelle25 macht die erwähnten Unterschiede transparent:
25 Beat Müller, NZZ‚ Entzauberung des BVG-Umwandlungssatzes vom 30.9.2003