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Vernehmlassung 2005/93: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge · 59 Seiten

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1.3 Anpassung des Mindestumwandlungssatzes

1.3.1 Vorbemerkungen

Wie eingangs ausgeführt, sind nicht die Änderungen biometrischer Daten zentraler Auslöser für die erneute Anpassung des Mindestumwandlungssatzes, sondern der technische Zinssatz.

Den biometrischen Entwicklungen wurde in der 1. BVG-Revision durch die Reduktion des Mindestumwandlungssatzes von 7,2 Prozent auf 6,8 Prozent bis 2015 bereits Rechnung getragen. Der unterlegte technische Zinssatz von 4 Prozent beziehungsweise die zugrunde gelegte Kapitalrenditeerwartung von 4,5 Prozent blieb hingegen unverändert.

Gegenstand der Vorlage ist daher vor allem die Anpassung des technischen Zinssatzes aufgrund revidierter Renditeerwartungen. Die Reduktion des technischen Zinssatzes führt nicht nur zu einer Revision der bestehenden Übergangsbestimmungen (rascheres Erreichen des Mindestumwandlungssatzes von 6,8 Prozent der 1. BVG-Revision), sie erzwingt auch eine weitere Absenkung des Mindestumwandlungssatzes, wobei im Sinne eines Marschhalts die gesetzliche Möglichkeit einer Überprüfung beibehalten werden soll.

Dabei gilt es, den für den Sparprozess im Beitragsprimat geltenden Mindestzinssatz und den für die Berechnung des Umwandlungssatzes massgebenden technischen Zinssatz auseinander zu halten. Die Festlegung des Mindestzinssatzes ist flexibel ausgestaltet und wird seit 1. Januar 2003 in einem zweijährigen Rhythmus geprüft und allenfalls angepasst. Der in der Ansparphase so genannte dritte Beitragszahler (Zinserträge) reagiert damit im Gleichschritt der schwankenden Finanzmärkte.

Der Umwandlungssatz hingegen hat eine ausgeprägte Langzeitwirkung, da die am Stichtag des Altersrücktritts festgelegten Altersrenten lebenslänglich geschuldet sind und damit dessen inhärenten Parameter, zu denen auch der technische Zinssatz gehört, unverrückbar bleiben. Die Vorsorgeeinrichtungen stehen in der Verantwortung, diese Leistungen finanziell zu sichern, ohne die Gelegenheit zu haben, die Leistungen nachträglich zu kürzen. Der Umwandlungssatz stellt daher aus deren Sicht eine sensible Grösse dar. Ist er dauerhaft zu hoch beziehungsweise kann der technische Zinssatz dauerhaft nicht erwirtschaftet werden, besteht die Gefahr, dass das Rentendeckungskapital die Leistungen nicht mehr zu decken vermag und die Lücke beispielsweise durch Leistungen der Versicherten und Arbeitgeber geschlossen werden müsste.

Daneben gilt es, das Vertrauen der Versicherten, Rentner und Rentnerinnen in die berufliche Vorsorge zu schützen. Das System der beruflichen Vorsorge ist so angelegt, dass die Rentnerinnen und Rentner darauf vertrauen können, dass ihre Rente Bestand hat. Für die Versicherten hingegen bestehen während der Aktivzeit keine analogen Gewissheiten: die Höhe der zukünftigen Rente (so genannte anwartschaftliche Rente) bleibt bis zum Zeitpunkt des Altersrücktritts ungewiss. Dafür sind insbesondere zwei Unsicherheitsfaktoren verantwortlich: die Sätze, zu welchem das Altersguthaben bis zum Rücktrittsalter verzinst und der Satz, mit welchem das Guthaben bei der Pensionierung in eine Rente umgewandelt wird.

In Anbetracht der variierenden Zinssätze bei der Verzinsung des Altersguthabens während der Ansparphase hat ein stabiler Rentenumwandlungssatz für die individuelle Lebensplanung zusätzlich an Bedeutung gewonnen. Ein ähnlich wie der