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Vernehmlassung 2005/93: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge · 59 Seiten

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Tabelle 7: Ersatzquoten (modellmässige Berechnung bei einem BVG-

Bruttolohn von CHF 77 400*)

vor 1. BVG-Revision nach 1. BVG-Revision (gültig ab 1.1.2005)

Einfache maximale CHF 25 800 CHF 25 800

AHV-Rente

BVG-Rente CHF 18 576 (7,2%) CHF 18 640 (6,8%)

(Goldene Regel)

Rentenziel BV in % des 36% von CHF 51 600** 34% von CHF 54 825*** koordinierten Lohnes

Gesamtrente CHF 44 376 CHF 44 440

Ersatzquote in % des 57,3% von CHF 77 400 57,4% von CHF 77 400 max. versicherbaren

Lohnes

* maximal rentenbildender BVG-Lohn (Grenzwert 2005/6)

** CHF 77 400 ./. CHF 25 800,

*** CHF 77 400 ./. 22 575 ( 7/8 von CHF 25 800)

Die im Rahmen der 1. BVG-Revision erfolgte Erhöhung des koordinierten Lohnes und die sich daraus ergebende Erhöhung der Altersgutschriften führte gleichzeitig zu einem grösseren Vorsorgeschutz bei den kleineren und mittleren obligatorisch zu versichernden Einkommen, der sich in diesem Bereich und je nach Einkommen überdurchschnittlich verstärkte.

1.7.3 Gründe für den Verzicht auf gesetzliche flankierende Massnahmen

Im Einklang mit der Empfehlung der Eidgenössichen BVG-Kommission sieht der Bundesrat vor, auf flankierende Massnahmen auf Gesetzesstufe zu verzichten.

Ein Ausgleich der lebenslänglichen Rentenkürzungen von 5,88 Prozent aufgrund der Reduktion des gesetzlichen Mindestumwandlungssatzes von 6,8 auf 6,4 Prozent wäre letztlich nur über Anpassungen im Sparprozess möglich. Bei deren einheitlichen Durchsetzung gälte es zu prüfen, wie weit die Arbeitgeber die entsprechenden Zusatzbeiträge durch Produktivitätssteigerungen finanzieren könnten oder ob letztlich diese Lohnnebenkosten über Lohnkürzungen finanziert werden müssten. Im letzteren Fall wäre ein tieferer versicherter Lohn hinzunehmen, was ebenfalls zu Renteneinbussen führte. Ob vom Arbeitgeber tragbar oder nicht, sein Beitrag wird zukünftig die für allfällige Erhöhungen verfügbare Lohnsumme mindern. So dürften letztlich sämtliche Beitragsmehrkosten sich unmittelbar auf die Kaufkraft der Versicherten auswirken.

In einem wirtschaftlich schwierigen Umfeld und entsprechendem Lohndruck gilt es daher abzuwägen, ob gesetzlich vorgesehene Massnahmen generell tragbar sind oder ob der durchaus wünschbare Ausgleich nicht auf freiwilliger Basis und entsprechend der wirtschaftlichen Situation der einzelnen Unternehmen oder durch private Einlagen der einzelnen Versicherten erfolgen sollte.

Diesen Überlegungen kann dann Raum gegeben werden, wenn das Leistungsziel auf lange Sicht nicht gefährdet ist.