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Vernehmlassung 2005/93: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge · 59 Seiten
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Renteneinbusse in Franken bei gleicher Lohn- und Zinsentwicklung für hohe Löhne grösser.
1.7.2 Leistungsziel der 1. BVG-Revision
Das nach Artikel 113 der Bundesverfassung definierte Leistungsziel stellt auf den Begriff der ‚Fortführung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise’ ab. Die beiden Begriffe „gewohnte Lebenshaltung“ und „angemessene Weise“ sind unbestimmte Rechtsbegriffe, hinter denen aber konkretere Vorstellungen stehen. Dabei wurden die Begriffe so verstanden, dass die Renten der AHV und der beruflichen Vorsorge zusammen rund 60 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens erreichen sollen, wobei der Begriff „in angemessener Weise“ einen beträchtlichen Spielraum offen lässt.
In der Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 19. Dezember 1975 war in Artikel 23 des Gesetzesentwurfes für die 2. Säule ein eigenes Leistungsziel von 40 Prozent vorgesehen. Dieser Vorschlag wurde nicht Gesetz, diente aber als Richtgrösse für die endgültige Fassung. Mit den vorgeschriebenen Altersgutschriftensätzen von 7/10/15 und 18 Prozent für je 10 Altersjahre und mit einem Umwandlungssatz von 7,2 Prozent wurde dann eine Regelung verabschiedet, die bei einer modellhaften Berechnung nach dem Prinzip der goldenen Regel (Lohnzuwachsrate = Zinssatz) eine Rentenquote von 36 Prozent des koordinierten Lohnes ergab. Durch die Reduktion des Mindestumwandlungssatzes in der 1. BVG-Revision auf 6,8 Prozent ergibt sich zwar eine Reduktion der Rentenquote von 36 auf 34 Prozent, da gleichzeitig aber der koordinierte Lohn durch die Reduktion des Koordinationsbetrages erhöht wurde, hatte die Herabsetzung des Mindestumwandlungssatzes keine Reduktion des Rentenzieles zur Folge. Die modellmässig gerechnete Ersatzquote von AHV-Rente und Rente der beruflichen Vorsorge zusammen beträgt daher bei einem Einkommen von CHF 77 400 (maximal versicherbarer BVG Lohn 2005) auch nach der 1. BVG-Revision ungeschmälerte 57,4 Prozent.