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Vernehmlassung 2005/93: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge · 59 Seiten
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ersten zehn Jahre nach Inkrafttreten mehr als ein Drittel der Einbussen bereits ausgeglichen werden, dies umsomehr, wenn der Absenkungsprozess noch nicht abgeschlossen ist.
1.7.4.3 Freiwillige flankierende Massnahmen
Die Einhaltung des gesetzlichen Mindestumwandlungssatzes vorausgesetzt (Art. 14 BVG und entsprechenden Übergangsbestimmungen), liegt die Festlegung des reglementarischen Umwandlungssatzes in der Verantwortung der Vorsorgeeinrichtung. Sofern es die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung erlaubt, kann das oberste zuständige Organ auf eine Reduktion des reglementarischen Umwandlungssatzes ganz oder teilweise, temporär oder auf längere Frist verzichten.
Ein genügender Ausgleich der Rentenreduktion auf kurze Sicht ist durch gesetzgeberische Vorschriften nur schwierig umzusetzen, da die tatsächlichen Renteneinbussen im Einzelfall sehr unterschiedlich ausfallen können. Im Gegensatz zu den gesetzlichen und damit auf die Normalgeneration beschränkten, pauschalierten Kompensationsmöglichkeiten, bieten sich für kleinere Versichertengruppen vielfältigere und flexiblere Ausgleichsmöglichkeiten.
Gesucht sind adäquate Lösungen für die Übergangsgeneration, welche vorzugsweise kassenspezifisch ausgestaltet sind und auf sozialpartnerschaftlichen, paritätischen Entscheide beruhen.
Auf dieser Ebene oder auf Seite des Unternehmens sind verschiedene Kompensationen denkbar: einerseits über zusätzliche Beiträge oder durch regelmässige oder einmalige (immer aber planmässige) Aufstockungen der Altersguthaben bei den älteren Versicherten während der Ansparphase oder andererseits durch eine einmalige Verstärkung des Rentendeckungskapitals im Zeitpunkt des ersten Rentenbezugs oder durch gezielte Zuweisung von freien Mitteln zugunsten derjenigen Rentnerinnen und Rentnern, deren Rente auf einem tieferen Umwandlungssatz beruhen.
Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang die Vorschriften nach Artikel 36 BVG (Anpassung an die Preisentwicklung) und Artikel 68a BVG (Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen), wobei anzumerken ist, dass die den Vorsorgeeinrichtungen zugewiesenen Überschussbeteiligungen erst dann für Zusatzleistungen zur Verfügung stehen, wenn ausreichende technische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven vorhanden sind.
1.7.4.4 BVG- und effektive Kosten bei einem vollen Ausgleich
Im Folgenden werden die finanziellen Auswirkungen aufgezeigt, die entstünden, wenn auf flankierende Massnahmen nicht verzichtet würde. Nach Artikel 49 Absatz 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen in der Gestaltung der Finanzierung der Leistungen frei. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Aufteilung der Beiträge nach Artikel 66 Absatz 1 BVG. Von Bedeutung bei der Gestaltung der Beiträge sind auch die Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) vom 17. Dezember 199347, insbesondere Artikel 17 FZG über den Mindestbetrag bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung.
47 SR 831.42