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Vernehmlassung 2005/93: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge · 59 Seiten

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Auf die Dauer gesehen und in Realwert ausgedrückt, bleibt der Wert der Rentenleistungen in etwa derselbe. Allfällige Einbussen zu Rentenbeginn werden durch das verminderte Risiko eines späteren Kaufkraftverlustes wettgemacht.

1.7.4 Flankierende Massnahmen : bei weiteren Senkungen ein Thema

Wie oben dargelegt, ist das Leistungsziel der Eintrittsgeneration der beruflichen Vorsorge unter Berücksichtigung bereits aufgelaufener Überschüsse (Zinssätze >Lohnzuwächse) erreichbar, so dass flankierende Massnahmen nicht nötig sind.

Schwieriger zu beurteilen ist die Situation für den heute (2005) 25-jährigen, bei dem der ganze Pfad noch bevorsteht und noch kein Zinsbonus vorliegt. Rechnet man mit der goldenen Regel, so ergäbe sich bei einem Umwandlungssatz von 6,4 Prozent ohne flankierende Massnahmen eine Rentenquote von nur noch 32 Prozent. Bei einem heute 35-jährigen Versicherten mit einem aufgelaufenen Zinsbonus von fünf Jahren, beliefe sich die Rentenquote auf 32,2 Prozent. Unter der Annahme, dass die Zinsentwicklung die Lohnentwicklung auch weiterhin übertrifft, würde das angestrebte Leistungsziel von 34 Prozent auch bei einem tieferen Umwandlungssatz gehalten werden. Trifft diese Entwicklung nicht ein oder will man auf solche Annahmen aufgrund des unsicheren Terrains verzichten, wäre ein Ausgleich vorzunehmen. Bei einer weiteren Senkung des Mindestumwandlungssatzes nach 2011 sind aufgrund des vorgegebenen Leistungsziels flankierende Massnahmen zu thematisieren.

Im folgenden wird aufgezeigt, wie ein voller Ausgleich und zu welchen Kosten bewirkt werden könnte.

1.7.4.1 Ausgleich der Leistungseinbusse (Normalgeneration)

Ein voller Ausgleich unter der Annahme der goldenen Regel wäre erreicht, wenn die heutige Rentenquote von 34 Prozent (Verhältnis BVG-Rente/koordinierter Lohn) auch bei der Normalgeneration46 erhalten bliebe. Dies ist dann möglich, wenn das im Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters vorhandene Altersguthaben um 6,25 Prozent höher wäre als das heute erforderliche. Geht man von einem Altersguthaben von CHF 100 000 und einem Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent aus, ergibt sich eine Altersrente von CHF 6 800 pro Jahr. Bei einem Altersguthaben von CHF 106 250 und einem Mindestumwandlungssatz von 6,4 Prozent, ergibt sich eine Altersrente in gleicher Höhe (CHF 6 800).

Für diese Aufstockung des Altersguthabens wären zwei Möglichkeiten denkbar: mittelbar durch die Reduktion des Koordinationsbetrages beziehungsweise Erhöhung des koordinierten Lohnes oder unmittelbar durch die Erhöhung der gesetzlichen Altersgutschriften.

Bei einem Ausgleich über den Koordinationsbetrag, wie er im Rahmen der 1. BVG-Revision erfolgte, wäre der aktuelle Koordinationsbetrag (2005/6: 7/8 von CHF 25 800 = CHF 22 575) auf einen Anteil von 6/8 der einfachen maximalen AHV-Rente (CHF 19 350) zu reduzieren. Mit der Erhöhung des koordinierten Lohnes um CHF 3 225 wäre ein voller Ausgleich beim maximal versicherbaren Lohn gewährleistet mit dem zusätzlichen Effekt, dass die Leistungsreduktion bei den

46 Beginn des 40-jährigen Sparprozesses im Jahr des Inkrafttretens der Gesetzesrevision