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Vernehmlassung 2005/93: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge · 59 Seiten

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koordinierten Löhnen unterhalb CHF 54 825 (2005/6) erneut mehr als ausgeglichen würde.

Der volle Ausgleich für die Normalgeneration mit Eintritt in den Sparprozess nach Inkrafttreten des neuen Mindestumwandlungssatzes wäre ebenfalls erreicht, wenn die Altersgutschriften nach Artikel 16 BVG um je 0,8 Prozentpunkte erhöht würden (500 % x 6,8% = 34% = 532% x 6,4%), wobei diese Erhöhung auch wahlweise pro Alterskategorie unterschiedlich ausfallen könnte.

Statt eines vollen Ausgleichs wäre auch ein teilweiser Ausgleich denkbar. So könnten die Altersgutschriften generell nur um 0,4 statt um 0,8 Prozentpunkte angehoben werden. Wie aus folgender Tabelle hervorgeht, ergäbe sich diesfalls eine Rentenquote von 33 Prozent des koordinierten Lohnes (516% x 6,4%) statt 34 Prozent.

Tabelle 9: Ersatzquoten bei vollem und teilweisem Ausgleich (modellmässige Berechnung bei einem BVG-Bruttolohn von CHF 77’400*)

voller Ausgleich teilweiser Ausgleich Erhöhung der Alters- Erhöhung der Altersgutschriften um 0,8% gutschriften um 0,4%

Einfache maximale CHF 25 800 CHF 25 800

AHV-Rente

BVG-Rente CHF 18 667 (6,4%)*** CHF 18 105 (6,4%)*** (Goldene Regel)

Rentenziel BV in % des 34% von CHF 54 825** 33% von CHF 54 825** koordinierten Lohnes

Gesamtrente CHF 44 467 CHF 43 905

Ersatzquote in % des 57,4% von CHF 77 400 56,7% von CHF 77 400 max. versicherbaren

Lohnes

* CHF 77 400 = maximal BVG-rentenbildender Jahreslohn (Grenzwert 2005/2006)

** CHF 77 400 ./. 22 575 (7/8 von CHF 25 800)

*** 532% x CHF 54825 x 6,4% beziehungsweise 516% x CHF 54 825 x 6,4%

1.7.4.2 Leistungsminderung bei der Übergangsgeneration

Obige Angaben über Kompensationsmöglichkeiten basieren auf Berechnungen einer Normalgeneration, d.h. eines Versicherten, der bei Inkrafttreten noch 40 Versicherungsjahre vor sich hat. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass das projizierte Leistungsziel bis zum Eintretensfall noch vielen Einflüssen unterliegen wird, nicht zuletzt aufgrund variierender Mindestzinssätze und weiterer Änderungen der Mindestumwandlungssätze.

Versicherten, die kurz vor dem Altersrücktritt stehen, fehlt die Möglichkeit des Ausgleichs über die Zeit. Je kleiner die Zeitspanne bis zum Altersrücktritt und je grösser die einzelnen Kürzungsschritte, je weniger können flankierende Massnahmen, welche - wie erwähnt - auf zukünftige 40 Jahre angelegt sind, die Einbussen abfedern.

Immerhin haben Berechnungen über die Wirksamkeit der flankierenden Massnahmen der 1. BVG-Revision gezeigt, dass bei Altersrücktritten innerhalb der