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Vernehmlassung 2005/93: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge · 59 Seiten

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Mindestumwandlungssatz festzulegen. Ein weitergehendes Konzept erscheint nicht erforderlich. Das Postulat kann daher abgeschrieben werden.

2 Besonderer Teil: Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen

2.1 Änderungen des BVG

Artikel 13 Absatz 1

Im aktuellen Gesetzestext werden die zurückgelegten Altersjahre angegeben, ab wann der Anspruch auf Altersleistungen besteht. Danach gilt für Frauen als ordentliches BVG-Rentenalter noch immer das zurückgelegte 62. Altersjahr. Aufgrund der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) Buchstabe e wurde auf Verordnungsstufe48 das ordentliche AHV-Rentenalter49 zur Bestimmung des ordentlichen BVG-Rentenalters für Frauen als massgebend erklärt und damit auf das Alter 64 angehoben. Die Übergangsbestimmung regelt allerdings nur die Koordination mit der 11. AHV-Revision. Anpassungen des Rentenalters aufgrund weiterer AHV-Revisionen sind damit nicht gedeckt.

Zukünftig soll das mit der AHV koordinierte BVG-Rentenalter auf Gesetzesstufe so ausgestaltet sein, dass keine spezifischen Koordinationsregeln und Verordnungsanpassungen mehr notwendig sind. Es wird ein Automatismus angestrebt, wonach die entsprechenden AHV-Revisionen bei Inkrafttreten gleichzeitig auch in der beruflichen Vorsorge wirksam werden.

Die im Zeitpunkt dieser Vorlage noch unbestimmten Auswirkungen der 11. AHV-Revision sowie die Ungewissheiten der Inkraftsetzung sind daher im BVG nicht mehr in Übergangsregelungen zu antizipieren, sondern werden dann ohne Umwege direkt wirksam. Dies gilt auch für zukünftige AHV-Revisionen, die das ordentliche Rentenalter für Männer und Frauen betreffen.

Buchstabe e in der oben erwähnten Übergangsbestimmung verliert mit der Neuformulierung von Artikel 13 Absatz 1 durch den Hinweis auf das AHVG seine diesbezügliche Bedeutung.

Artikel 14 Absatz 2 und 3

Nach Absatz 2 beträgt der Mindestumwandlungssatz neu 6,4 Prozent anstelle von 6,8 Prozent im heutigen Gesetzestext.

Mit dem Hinweis auf das ordentliche Rentenalter wird klargestellt, in welchem Rücktrittsalter der Mindestumwandlungssatz Gültigkeit hat. Damit ist gleichzeitig die Ausgangslage für die Anpassungen des Umwandlungssatzes nach Artikel 13 Absatz 2 bei einem vorzeitigen Altersrücktritt gegeben.

Neu wird auch hier auf eine Altersangabe verzichtet. Damit ist im ordentlichen Recht und ohne Zuhilfenahme von zusätzlichen Übergangsregelungen sichergestellt, dass der Mindestumwandlungssatz (nach Ablauf der Übergangsfrist) für alle Versicherten im Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters einheitlich ist und zwar

48 Art. 62a BVV2

49 Art. 21 Abs. 1 Bundesgesetz vom 20.12.1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)