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Vernehmlassung 2005/93: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge · 59 Seiten

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auch dann, wenn wie heute für Mann und Frau ein unterschiedliches, ordentliches Rentenalter gilt (aktuell Männer Alter 65, Frauen 64). Mit dem Hinweis auf Mann und Frau wird überdies ausdrücklich festgehalten, dass der Mindestumwandlungssatz geschlechtsneutral anzuwenden ist, das heisst, dass ein Mischwert zur Anwendung gelangt.

Übergangsregelungen, in denen der Gesetzgeber verbindlich vorgibt in welchem Zeitraum oder in wieviel Schritten eine Reduktion des Mindestumwandlungssatzes einzuführen ist, bleiben jedoch nach wie vor notwendig. Während der Einführungszeit - und nur während dieser - sind wegen der heutigen Ausgangslage beim ordentlichen Rentenalter unterschiedliche Mindestumwandlungssätze möglich.

Durch den Automatismus wird ausserdem sichergestellt, dass Änderungen des ordentlichen AHV-Rentenalters nach der 11. AHV-Revision nicht dazu führen, dass der bisherige Mindestumwandlungssatz nicht mehr anwendbar ist und damit eine Lücke entsteht, die dann in einem beschleunigten Verfahren gefüllt werden müsste.

Nach Absatz 3 unterbreitet der Bundesrat alle fünf Jahre statt wie bisher alle zehn Jahre einen Bericht über die Festlegung des Umwandlungssatzes in den nachfolgenden Jahren. Der erste Bericht soll so rechtzeitig erfolgen, dass vor Ablauf der Einführungsperiode, die neuesten Erkenntnisse vorliegen, damit - soweit erforderlich und wegen der derzeit grossen Unsicherheiten - ohne (grösseren) Unterbruch eine erneute Anpassung erfolgen könnte. Eine Überprüfung per 2009 dürfte diesem zeitlichen Erfordernis entsprechen und würde ausserdem bereits nach dem vorgesehen Rhythmus, nämlich nach fünf Jahren nach dem letzten Bericht vom November 2004, erscheinen. Die Zeitangabe für den ersten Bericht erfolgt in den Übergangsbestimmungen unter Buchstabe b Absatz 2.

Ziel des Berichts ist das Aufzeigen der neuesten Entwicklungen in Bezug auf die technischen Grundlagen, welche für die Überprüfung des Mindestumwandlungssatzes bedeutend sind. Dabei handelt es sich um die biometrischen (Entwicklung der Lebenserwartungen etc.) und kapitalmarktbedingten (Renditeerwartungen) Grunddaten. Der Bericht enthältausserdem Angaben , ob das Rentenziel der beruflichen Vorsorge (nach Massgabe der goldenen Regel rund 34 Prozent des koordinierten Lohnes) beziehungsweise das gemeinsame Leistungsziel von AHV und beruflicher Vorsorge für die Normalgeneration nach Artikel 113 BV (Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise, was einer Ersatzquote von rund 60% des maximalen rentenbildenden BVG-Lohnes entspricht) erreicht ist oder nicht (vgl. auch Artikel 196 Ziffer 11 der Übergangsbestimmung BV. Bei Abweichungen werden mögliche Massnahmen aufgezeigt.

Dabei soll zusätzlich geprüft werden, ob der seit Einführung des BVG (1985) aufgelaufene Überschuss weiter ausgebaut werden konnte oder nicht. Dieser Zinsbonus ist leistungswirksam und entsteht dadurch, dass die Zinssätze, mit denen das Altersguthaben verzinst wurde, höher waren als die Lohnzuwächse derselben Zeitperiode. Es gilt somit zu prüfen, ob die goldene Regel noch eine reale Grundlage bildet. Es kann durchaus der Fall eintreten, dass niedrigere Zinssätze bei höheren Lohnzuwächsen zu einem Zinsmalus führen und damit leistungsmindernd sind.

Artikel 16

Auch hier soll ein Automatismus verhindern, dass durch die Anhebung des ordentlichen Rentenalters in der AHV, Regelungslücken entstehen. Zu diesem Zweck wird die Altersangabe 65 durch das ordentliche Rentenalter ersetzt. Würde