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Vernehmlassung 2005/93: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge · 59 Seiten
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statt 0,8 Prozentpunkte erhöht, wären mit Kosten von CHF 250-300 Millionen pro Jahr zu rechnen.
1.7.5 Abschliessende Beurteilung
Die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung kann nicht vorausgesehen werden. Nach Ansicht vieler Ökonomen ist es jedoch wahrscheinlich, dass - wie schon seit 1985 - die Nominalzinsen auch in Zukunft die Lohnzuwachsraten übersteigen. Die getroffenen Annahmen für die im Mindestumwandlungssatz eingerechnete Rendite (siehe Ziffer 1.1.4) basieren auf denselben Überlegungen. Das spricht dafür, dass das angestrebte Leistungsziel von 34 Prozent auch bei einer Senkung auf 6,4 Prozent unter Berücksichtigung vergangenheitsbezogener Zinsboni jedoch ohne flankierende Massnahmen aufrechterhalten werden kann.
1.8 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Die Motion 03.3438 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-SR) wurde am 1. Oktober 2003 vom Ständerat in Punkt 1 angenommen. Der Nationalrat folgte dem Ständerat am 6. Dezember 2004. Danach wird der Bundesrat beauftragt, „der Bundesversammlung umgehend eine Revision der beruflichen Vorsorge vorzuschlagen, in welcher der Umwandlungssatz auf seine technischen Grundlagen überprüft und soweit erforderlich den realen Verhältnissen angeglichen wird“. Die Motion kann abgeschrieben werden.
Zu berücksichtigen ist ferner die am 21. Juni 2002 vom Nationalrat in ein Postulat umgewandelte Motion Nr. 02.3160 „Umwandlungssatz. Spezielle Statistik zur Berechnung“ vom 22.3.2002 von Frau Nationalrätin Egerszegi-Obrist. Der Bundesrat wird gebeten, möglichst schnell ein Konzept zu erarbeiten, um jene statistischen Daten zu erfassen, die es ermöglichen, den Umwandlungssatz gemäss BVG möglichst genau zu berechnen.
Seit dem parlamentarischen Vorstoss hat sich die Datenlage mit der Publikation der Grundlagen BVG 2000, welche sich auf Erfahrungen grösserer, privatrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen beruht, deutlich verbessert. Im Bericht der Arbeitsgruppe ’Überprüfung des Umwandlungssatzes auf seine technischen Grundlagen’ vom November 2004 sind die technischen Grundlagen, welche für die Festlegung des Mindestumwandlungssatzes von Bedeutung sind, erfasst. Die verschiedenen Tafelwerke (EVK 2000, VZ 2000, BVG 2000, KT 95) mit den materiellen Unterschieden wie auch die Häufigkeit der Publikationen wurden im Bericht erläutert. Abklärungen haben zudem bestätigt, dass die bestehenden Datenerhebungen weitergeführt und intensiviert werden. Publikationen sind künftig jeweils alle fünf Jahre zu erwarten (statt wie bisher alle 10) und die Grundgesamtheiten sollen um Bestände zusätzlicher Vorsorgeeinrichtungen erweitert werden.
Die regelmässige periodische Überprüfung des Mindestumwandlungssatzes soll auch künftig nicht auf einer schweizweit einheitlichen Grundlage basieren. Es gilt, die getrennt erarbeiteten biometrischen Daten in einem Netzwerk, bestehend aus den verschiedenen Trägern, dem BSV und dem BPV zu analysieren und zu koordinieren. Die statistischen Grundlagen sind in ausreichendem Masse vorhanden, so dass sich eine zusätzliche, kostenintensive Sondererhebung nicht aufdrängt. Die bestehende Auswahl erlaubt es dem Gesetzgeber, einen angemessenen