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Vernehmlassung 2005/93: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge · 59 Seiten
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nächstens das ordentliche Rentenalter für Frauen auf 6550 angehoben, so wären Altersgutschriften von 18 Prozent des koordinierten Lohnes gutzuschreiben.
Artikel 24 Absatz 2
Der Mindestumwandlungssatz gilt auch für die Berechnung der Invalidenrenten. Im Invaliditätsfall werden zum bereits vorhandenen Altersguthaben noch diejenigen Altersgutschriften hinzugerechnet, die sich bis zum ordentlichen Rentenalter ergeben würden, jedoch ohne Zins. Berechnungsgrundlage ist der koordinierte Lohn des letzten Versicherungsjahres vor dem Vorsorgefall (vgl. Art. 24 Abs. 3 und 4 BVG). Das so berechnete Altersguthaben wird dann mit dem jeweils gültigen Mindestumwandlungssatz (nach Ablauf der Einführungszeit neu 6,4%) in eine lebenslängliche Rente umgewandelt.
Auch hier wird das Altersjahr 65 gestrichen und durch das ‚ordentliche Rentenalter’ ersetzt, wodurch der Automatismus auch bei der Invalidenrente wirksam wird. Indem die Kinderrenten und Ehegattenrenten von der Alters- oder Invalidenrente abgeleitet werden, wirkt der Automatismus auch bei diesen Renten. Ein Hinweis auf die Übergangsbestimmungen - obwohl solche vorgesehen sind - ist gesetzestechnisch nicht nötig und wird daher gestrichen
2.2 Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen der Änderung vom ……
Unter Buchstabe a wird die Regelung der Übergangsbestimmung der Änderung vom 3. Oktober 2003 Buchstabe a unverändert übernommen. Damit ist sichergestellt, dass der Mindestumwandlungssatz nur im Zeitpunkt der Umwandlung des Altersguthabens in eine Rente wirksam ist und die laufenden Renten nicht beeinflusst.
In Buchstabe b Absatz 1 wird für die Aufgabe des Bundesrates der Text der Übergangsbestimmung der Änderung vom 3. Oktober 2003 Buchstabe b Absatz 1 mit folgenden Änderungen übernommen: der Mindestsatz von 6,4 Prozent ersetzt denjenigen von 6,8 Prozent und die Anzahl von zehn Absenkungsschritten (Absenkungen innerhalb von 10 Jahren beziehungsweise 1.1.2005-1.1.2014) wird auf vier Schritte (Absenkung innerhalb von 3 Jahren beziehungsweise 1.1.2008- 1.1.2011) reduziert. Mit dieser Bestimmung verliert der Absenkungsprozess, wie er in der 1. BVG-Revision vorgesehen ist, seine Gültigkeit und wird durch neue Absenkungsregeln für die Alters- und Invalidenrenten ersetzt. Mit dem Hinweis auf den analogen Mindestumwandlungssatz bei den Alters- und Invalidenrenten inArtikel 24 Absatz 2 BVG gilt die Delegation der Rechtssetzungsbefugnis an den Bundesrat auch für die Invalidenrenten, so dass der bisherige Absatz 3 nicht erneuert werden muss. Die Möglichkeit unterschiedlicher Mindestumwandlungssätze für Mann und Frau während der Einführungszeit wird neu in den Absatz 1 (bisher Absatz 2) integriert. Diese Möglichkeit unterschiedlicher Sätze ergibt sich zwangsläufig aus den verschiedenen Ausgangspositionen für Mann und Frau per Inkrafttreten wie auch der zu erwartenden Erhöhung des ordentlichen Rentenalters der Frauen, die in diese Periode fallen dürfte.
Aus Buchstabe b Absatz 2 geht hervor, dass der erste Bericht des Bundesrates an die eidgenössischen Räten im Jahr 2009 zu unterbreiten ist. Damit ist gewährleistet,
50 vgl. Erste Botschaft vom 21.12.2005 zur 11. AHV-Revision (Neufassung)