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Vernehmlassung 2005/93: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge · 59 Seiten

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«richtigen» Satz zu bestimmen, ist die staatliche Festsetzung dieses Umwandlungssatzes doppelt gerechtfertigt:

- Erstens hat der Staat in den kontroversen Debatten über die Grundlagen zur Bestimmung des Mindestumwandlungssatzes als Schiedsrichter zu walten.

- Zum anderen rechtfertigt sich das Eingreifen des Staates durch seine verfassungsrechtliche Verantwortung im Bereich der Altersvorsorge51. Ist der gesetzliche Umwandlungssatz zu hoch, gefährdet er die finanzielle Leistungsfähigkeit der Vorsorgeeinrichtungen. Ist er hingegen zu niedrig, schwächt er ungerechtfertigterweise das Vorsorgeniveau. In beiden Fällen würde gegen den Verfassungsauftrag verstossen und der Bund sollte daher korrigierend eingreifen.

3.3.2 Auswirkungen auf die verschiedenen sozialen Gruppen

3.3.2.1 Erwerbstätige Versicherte

Die Reduktion des Mindestumwandlungssatzes bezweckt, dass das Deckungskapital der Neurentner und Neurentnerinnen auch bei anhaltender Zunahme der Lebensdauer und unter vorsichtigen Finanzmarktprognosen die lebenslänglich geschuldeten Renten zu decken vermag. Zeigt es sich aber, dass das Rentendeckungskapital ungenügend beziehungsweise der Mindestumwandlungssatz dauerhaft zu hoch angesetzt ist, so werden die erwerbstätigen Versicherten früher oder später die Finanzierungslücken bei den laufenden Renten durch Sanierungsbeiträge oder andere Sanierungsmassnahmen füllen müssen. So gesehen kommt die Reduktion des Umwandlungssatzes den heutigen wie auch den künftigen erwerbstätigen Versicherten zugute.

Es steht den Vorsorgeeinrichtungen frei, flankierende Massnahmen einzuführen und zu finanzieren, um die Einbussen aufgrund eines kleineren Mindestumwandlungssatzes zu kompensieren. Je nach Art der kompensatorischen Massnahmen könnten sich die Einkommen (im Falle einer Überwälzung der Mehrkosten des Arbeitgebers auf die Bruttoeinkommen) und natürlich die Nettoeinkommen der erwerbstätigen Versicherten (Bruttoeinkommen minus Arbeitnehmerbeiträge an die 2. Säule) verringern.

3.3.2.2 Invalide

Der neue Mindestumwandlungssatz findet sowohl für die Berechnung der Altersrente wie auch für die Berechnung der Invalidenrente Anwendung. Die Invalidenrente der 2. Säule wird gekürzt, was eventuell Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen der IV hat.

3.3.2.3 Neurentnerinnen und Neurentner

Die Änderungen des Umwandlungssatzes betreffen lediglich die Neurentnerinnen und Neurentner im Falle von Alter, Tod und Invalidität.

Werden keine kompensatorischen Massnahmen ergriffen, so wird die BVG-Rente mit der schrittweisen Herabsetzung des Umwandlungssatzes auf 6,4 Prozent proportional zur Reduktion des Umwandlungssatzes gekürzt.

51 Bei der Einführung des BVG hat der Gesetzgeber es vorgezogen, im Gesetz einen Mindestumwandlungssatz festzusetzen, statt ein Leistungsziel vorzugeben.