Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten
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offenen Fragen zwischen einer Aufsichtsbehörde und der Oberaufsicht, zur Diskussion von praktischen Problemen und zur gemeinsamen Erarbeitung von Lösungen. Die Audits sollen in keiner Weise den notwendigen ständigen Dialog zwischen der Oberaufsichtsbehörde und der Gesamtheit der Aufsichtsbehörden ersetzen.
Gewährleistung der einheitlichen Aufsichtspraxis
Die Rechtssicherheit ist ein zentrales Postulat in der beruflichen Vorsorge. Voraussetzung für Rechtssicherheit ist eine einheitliche Aufsichtspraxis, d.h. eine gleichmässige Anwendung der vom Bund erlassenen Gesetze auf dem ganzen Gebiet der Schweiz. Die Oberaufsichtsbehörde hat daher die Kompetenz, in Aufsichtsfragen Weisungen allgemeiner Art und gegenüber einer einzelnen Aufsichtsbehörde über die einheitliche Anwendung des Bundesrechts zu erlassen und im Bedarfsfall Massnahmen zur Behebung von festgestellten Mängeln zu treffen. Sie hat ausserdem das Recht, gegen Entscheide von der eidgenössischen Beschwerdekommission (resp. des Bundesverwaltungsgerichts28) Beschwerde beim Eidgenössischen Bundesgericht zu erheben. Sie wird ausserdem vom Bundesgericht zur Vernehmlassung eingeladen, in Fällen, bei welchen die Entscheide der Beschwerdekommission (resp. Bundesverwaltungsgericht) beim Bundesgericht angefochten wurden. Bei Streitigkeiten gemäss Art. 73 BVG (Klageweg) steht die Kompetenz zur Beschwerdeerhebung und zur Vernehmlassung an die höchsten eidgenössischen Gerichte weiterhin dem BSV zu.29
Die heutigen Weisungskompetenzen des BSV gemäss BVV 1 werden an die Oberaufsichtsbehörde übertragen.
6.2 Optimierte Aufsichtsstruktur
6.2.1 Aufsichtsbehörde
Aus dem von der Kommission Brühwiler erarbeiteten Anforderungskatalog hat sich herauskristallisiert, dass die Aufsichtsbehörde von einer rechtlich, finanziell und administrativ unabhängigen Behörde ausgeübt werden muss. Nur so ist eine nicht von politischen Interessen beeinflusste, unparteiische Systemüberwachung und Aufsicht über die Systemteilnehmer gewährleistet (Seite 43, Empfehlung 14). Die Empfehlung 14 der Kommission Brühwiler gilt unabhängig der Frage, ob die Aufsicht dezentral auf der Ebene Kantone, oder mittels freiwilliger überregionaler Konkordate oder einer zentralisierten Aufsicht auf Ebene Bund durchgeführt wird.
Im heutigen System werden die Vorsorgeeinrichtungen von kantonalen Aufsichtsbehörden und dem Bereich Aufsicht Berufliche Vorsorge des BSV direkt beaufsichtigt (Art. 61 BVG). Einrichtungen mit nationalem und internationalem Charakter (Art. 3 BVV1) werden durch den Bereich Aufsicht Berufliche Vorsorge beaufsichtigt. Es sind dies grundsätzlich Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen die nicht nur regional sondern gesamtschweizerisch tätig sind. Alle anderen Einrichtungen werden durch die Kantone beaufsichtigt. Es sind dies firmeneigene Stiftungen, d.h. Unternehmungen die einen eigenen Rechtsträger für ihre Vorsorge haben, sowie Konzernpensionskassen.
Neu soll die heute vom BSV ausgeübte Direktaufsicht über national tätige Vorsorgeeinrichtungen den Kantonen übertragen werden. Die Kantone sind somit neu für die Direktaufsicht sämtlicher Vorsorgeeinrichtungen zuständig, deren Sitz sich auf ihrem Kantonsgebiet befindet. Um die Aufsichtstätigkeit zu optimieren, werden die fachlichen und personellen Anforderungen an die Aufsichtsbehörden im Gesetz umschrieben. Ausserdem wird die Haftung im Grundsatz analog der Haftungsbestimmung für AHV-Ausgleichskassen ausgestaltet (Art. 70 AHVG, Haftung für Schäden aus strafbarer Handlung und aus absichtlicher oder grobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften), wobei aber für die Verjährungsfristen die gleiche
28 Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG) vom 17. Juni 2005 (voraussichtliches Inkrafttreten 2007)
29 Art. 103 OG iVm Art. 4a BVV 1