Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
Regelung gelten soll wie beim Rückgriff des Sicherheitsfonds im Falle von Insolvenzzahlungen30. Angestrebt wird insgesamt eine Professionalisierung der Aufsichtstätigkeit: die einzelne Aufsichtsbehörde soll ein gewisses Aufsichtsvolumen aufweisen und über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Durch diese Anforderungen werden Anreize gesetzt, dass sich die Kantone im Sinne von Kompetenzzentren zu interkantonalen Aufsichtsregionen zusammen schliessen. Der Bund verfügt über keine Verfassungsgrundlage, die ihm die Möglichkeit geben würde, die Kantone zum Abschuss von Konkordaten zu zwingen.31 Der Bundesrat erwartet jedoch, dass sich die Kantone zu Aufsichtsregionen zusammen schliessen, um ein für eine professionelle Aufsichtstätigkeit notwendiges minimales Aufsichtsvolumen beaufsichtigen zu können. Die Zuweisung der national tätigen Vorsorgeeinrichtungen unter die Aufsicht der Kantone oder der Aufsichtsregionen hat zur Folge, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden mit den ihrer Aufsicht unterstellten Vorsorgeeinrichtungen nicht nur in der Amtssprache ihres Kantons, sondern nötigenfalls auch in den übrigen Amtssprachen kommunizieren können müssen.
6.2.2 Oberaufsichtsbehörde
Damit die Oberaufsichtsbehörde ihre Aufgaben wahrnehmen kann, ist ihre fachliche und inhaltliche Unabhängigkeit vom Bundesrat von entscheidender Bedeutung. Fachliche Unabhängigkeit bedeutet Weisungsunabhängigkeit von Bundesrat. Selbstverständlich übt der Bundesrat die Dienstaufsicht über die Oberaufsichtsbehörde aus und diese ist dem Bundesrat gegenüber rechenschaftspflichtig. Notwendig ist aber auch eine finanzielle Unabhängigkeit, damit die notwendigen Ressourcen der Oberaufsichtsbehörde auch unabhängig von der Finanzlage des Bundes sichergestellt werden können. Die Oberaufsichtsbehörde soll daher über Gebühren finanziert werden. Diese Gebühren sollen bei den kantonalen Aufsichtsbehörden erhoben werden, welche sie auf die Vorsorgeeinrichtungen überwälzen werden. Aus diesem Grund wird eine möglichst schlanke Organisation der Oberaufsichtsbehörde angestrebt.
Ausgehend von den Aufgaben der Oberaufsichtsbehörde und im Hinblick auf das Erfordernis der Unabhängigkeit hat die Expertenkommission Strukturreform drei Varianten der institutionellen Angliederung der Oberaufsichtsbehörde geprüft und deren Vor- und Nachteile gegen einander abgewogen. Sie hat sich für eine Oberaufsicht in Form einer Kommission mit einem Sekretariat ausgesprochen, was der Bundesrat ebenfalls als sinnvolle Lösung erachtet. Eine Kommission ist eine administrative Einheit ausserhalb der Bundeszentralverwaltung. Deren Struktur ist der Grösse der Oberaufsichtsbehörde angemessen und mit der Zuweisung eines Sekretariates wird die Oberaufsichtskommission in der Lage sein, ihre Aufgaben zu erfüllen. Derartige Kommissionen finden sich beispielsweise in der Eidg. Bankenkommission, der Eidg. Spielbankenkommission oder der Eidg. Kommunikationskommission, wobei diese Kommission im Gegensatz zur neu zu schaffenden Oberaufsichtskommission jeweils die direkte Aufsicht in ihren Bereichen ausüben.
Diesen Kommissionen ist eigen, dass sie nicht einem Weisungsrecht des Bundesrates, sondern einer regelmässigen Berichterstattungspflicht unterliegen.32 Die Kommissionen werden vom Bundesrat gewählt und müssen ihm ihr Reglement zur Genehmigung unterbreiten.33 Bei den Wählbarkeitserfordernissen werden in den gesetzlichen Bestimmungen regelmässig qualifizierte Fachkenntnisse vorausgesetzt; ausserdem dürfen die Mitglieder der Kommission
30 Verjährung innert eines Jahres ab Kenntnis des Schadens, spätestens 5 Jahre nach Eintritt des Schadens (Art. 56a Abs. 2 BVG).
31 Art. 48a BV (noch nicht in Kraft gesetzt) enthält eine abschliessende Liste der Bereiche, in denen der Bund die Kantone im Rahmen des Neuen Finanzausgleichs zum Abschluss von Konkordaten verpflichten kann.
32 Art. 23 Abs. 3 Bankengesetz, Art. 52 Spielbankengesetz, Art. 57 Fernmeldegesetz (n Art. 56 des Fernmeldegesetzes ist ausserdem ausdrücklich festgehalten, dass die Kommunikationskommissionen keinen Weisungen des Bundesrates unterliegt)
33 Art. 23 Abs. 1 Bankengesetz, Art. 46 und 47 Spielbankengesetz, Art. 56 Fernmeldegesetz