Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten
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in der Regel keine Organstellung in einem von der jeweiligen Kommission beaufsichtigten Unternehmen haben.
Die Oberaufsichtskommission soll aus 5 bis 7 Personen bestehen. Diese Personen wären nebenamtlich für die Oberaufsichtskommission tätig. Verlangt werden wie in anderen Kommissionen auch "unabhängige Sachverständige". Die Mitglieder der Oberaufsichtskommission müssen als Fachpersonen und nicht als Verbandsvertreter gewählt werden. Sie sollen denn auch keinem Organ eines Fachverbandes angehören dürfen, welcher der Oberaufsichtsbehörde Standards zur Anerkennung unterbreitet und an diesen Standards auch nicht mitgearbeitet haben uns sie dürfen selbstverständlich auch nicht einer kantonalen Aufsichtsbehörde angehören.. Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Oberaufsichtsbehörde wäre zudem auch die Mitgliedschaft in der BVG-Kommission. Dagegen soll die Tatsache, dass eine Person Mitglied eines Stiftungsrates oder als Experte oder Revisor tätig ist, die Mitgliedschaft in der Oberaufsichtsbehörde nicht automatisch ausschliessen.
Für das operative Geschäft ist die Kommissionen auf ein Sekretariat angewiesen. Ein Geschäftsreglement der Oberaufsichtskommission regelt die Kompetenzverteilung zwischen Kommission und Sekretariat. Strategie- und Grundsatzfragen, Anträge an den Bundesrat, das Anerkennen von Standards, der Erlass von Weisungen, das Anerkennen/Verweigern von Unternehmen und Personen als Revisoren und Experten für berufliche Vorsorge oder der Entzug der Zulassung würden in die Kompetenz der Oberaufsichtskommission, das Vorbereiten und Umsetzen von Kommissionsbeschlüssen in die Zuständigkeit des Sekretariats fallen. Die finanzielle Unabhängigkeit ergibt sich - unabhängig der gewählten Organisationsform - aus der Tatsache, dass ihre Tätigkeit gebührenfinanziert sein soll.
Die Expertenkommission Strukturreform ist der Ansicht, dass die Oberaufsichtskommission über unabhängiges, dem BSV administrativ angegliedertes Kommissionssekretariat verfügen soll, welches aus 8 – 10 Personen (inkl. Leitung) besteht. Aus Gründen der Koordination mit anderen Sozialversicherungsbereichen und zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Gesetzgebung und Oberaufsicht erachtet es der Bundesrat jedoch als angebracht, dass das Sekretariat der Kommission durch das BSV geführt wird. Das Sekretariat muss über die ganze Palette der juristischen und technischen Fachkenntnisse verfügen.
Dem Bund werden die Personalkosten der Oberaufsichtskommission (inkl. Sekretariat) über die Aufsichtsgebühren zurück vergütet. Diejenigen weiteren Aufgaben, die das Sekretariat in Erfüllung von Bundesaufgaben wahrnimmt, wären demgegenüber ausschliesslich mit Bundesmitteln und nicht durch Aufsichtsgebühren zu finanzieren
Die Kommission wird ihre Entscheide in eigenem Namen unterzeichnen, so dass das BSV im Bereich der Oberaufsicht nicht in Erscheinung treten wird.
6.3 Aufsicht über besondere Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
6.3.1 Aufsichtszuständigkeit gemäss Sitzprinzip
Die Aufsichtszuständigkeit über Vorsorgeeinrichtungen richtet sich künftig nach dem Sitzprinzip. Das Sitzprinzip galt bis anhin bereits für Einrichtungen, die der kantonalen Aufsichtsbehörden unterstanden. Einrichtungen, mit nationalem oder internationalem Charakter, unterstanden bisher unabhängig des Sitzes Einrichtung der Aufsicht des Bundes. Diese Einrichtungen werden neu nach dem Sitzprinzip auf die Kantone bzw. Regionen verteilt. Aufgrund der unter 6.1.1 erläuterten besonderen Struktur von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen ist eine Unterstellung an eine einzige Aufsichtsregion anstelle der Verteilung nach dem Sitzprinzip ebenfalls in Betracht zu ziehen.
Bei öffentlich-rechtlichen Einrichtungen ist die politische Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden gegenüber der der kantonalen Regierungen und Parlamenten jedoch nur zum Teil ge-