Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht
währleistet. Sanierungsmassnahmen können bspw. nur mit Zustimmung der kantonalen Regierung und allenfalls des Parlaments an die Hand genommen werden. Wollte man öffentlich-rechtlich Vorsorgeeinrichtungen in dieser Hinsicht gleich behandeln wie privatrechtliche Vorsorgeeinrichtungen, müsste die Rechtsform für Vorsorgeeinrichtungen entsprechend geändert werden. Diese Problematik wird in einer separaten Expertenkommission, die sich mit der Ausfinanzierung der öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen befasst, separat geprüft werden.
6.3.2 Ausnahmen: Sicherheitsfonds und Auffangeinrichtung
Gemäss Vorschlag der Kommission Schmutz soll die Aufsicht über den Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung bei der Oberaufsichtsbehörde angesiedelt werden, da der Sicherheitsfonds an sich keine Vorsorgeeinrichtung ist, jedoch u.a. als Zentralstelle der 2. Säule und Verbindungsstelle gegenüber der EU- und EFTA-Staaten Sonderfunktionen ausübt. Die Auffangeinrichtung wiederum ist eine Vorsorgeeinrichtung im klassischen Sinne, ihr kommen jedoch in Bezug auf die Anschluss säumiger Arbeitgeber und deren verspäteter Beiträge hoheitliche Funktionen zu. Gemäss der Kommission Schmutz hätte die Zuweisung der Aufsicht über die Auffangeinrichtung an eine regionale Aufsichtsbehörde staatspolitische Verflechtungen zur Folge. Diese Lösung wurde deshalb verworfen. Im Falle des Sicherheitsfonds und der Auffangeinrichtung wurde die von der Kommission Schmutz thematisierte problematische Verflechtung zwischen Direktaufsicht und Oberaufsicht als nicht so stark gewichtet, weshalb sie eine Unterstellung bei der Oberaufsichtsbehörde vorsieht. Abgelehnt wurde die Variante, die Aufsicht über die Auffangeinrichtung bei der eidgenössischen Stiftungsaufsicht und die Aufsicht über den Sicherheitsfonds bei der Oberaufsichtsbehörde anzusiedeln.
6.3.3 Anlagestiftungen
Anlagestiftungen sind Annexorganisationen der beruflichen Vorsorge zur kollektiven Kapitalanlage. Die Expertenkommission Schmutz ist der Ansicht, dass Anlagestiftungen als Anbieter BVV 2-konformer Anlagegefässe für die berufliche Vorsorge sehr viel Sinn machen und erhalten werden müssen. Da föderative Argumente zugunsten einer regionalen Aufsicht fehlen, praktisch sämtliche Fachkreise die Beibehaltung der zentralen Aufsicht über Anlagestiftungen befürworten sowie aus Gründen der sachlichen Unterschiedlichkeit und Praktikabilität erachtete es die Kommission als unzweckmässig, die Aufsicht über Anlagestiftungen gemäss Sitzprinzip den regionalen Aufsichtsbehörden der beruflichen Vorsorge zu unterstellen oder die Aufsicht mittels Leistungsvertrag einer einzigen regionalen Aufsichtsbehörde zu übertragen. Die Kommission empfahl daher, die Aufsicht über Anlagestiftungen gemeinsam mit der Aufsicht über kollektive Kapitalanlagen im Bundesgesetz über Kapitalanlagen (KAG) zu regeln und die Anlagestiftungen der FINMA zu unterstellen. Dabei gilt es indes Folgendes zu beachten:
Anlagestiftungen fallen derzeit nicht unter das Fondsgesetz (AFG)34 und wurden im Gegensatz zum Vernehmlassungsentwurf zum KAG gestützt auf den Antrag des EFD vom 25. November 2004 im Rahmen des Berichtes über die Vernehmlassungsergebnisse bzw. den bundesrätlichen Beschluss vom 3. Dezember 2004 und die Botschaft vom 23. September 200535 ausdrücklich vom Geltungsbereich des geplanten Bundesgesetzes über kollektive Kapitalanlagen (KAG) ausgenommen. Davon ist weder der Nationalrat in der Märzsession 2006 bei der Behandlung des Entwurfes zum Kollektivanlagengesetz abgerückt, noch hat die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates in ihren Anträgen vom 28. April 2006 eine abweichende Position eingenommen.
34 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Anlagefonds (Anlagefondsgesetz, AFG), SR 951.31
35 BBl 2005, S. 6395 ff