Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten
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Trotzdem ist der Bundesrat der Meinung, dass eine Unterstellung der Anlagestiftungen unter die FINMA weiterhin zu prüfen wäre. Da diese Frage aber zur Zeit noch offen ist, werden zwei unterschiedliche Varianten innerhalb des BVG präsentiert:
Zum einen die Variante, bei der die Aufsicht über Anlagestiftungen der Oberaufsichskommisson unterstellt wird (Art. 64a Abs. 3); sodann die Variante einer Unterstellung sämtliche Anlagestiftungen unter eine einzige Aufsichtsbehörde (Art. 61a ).
7 Erläuterung der einzelnen Gesetzesänderungen
7.1 Änderungen des BVG
Art. 5 Abs. 2
Die Bestimmung über die Aufgaben des obersten Organs (Art. 51a) soll für alle dem FZG unterstellten Vorsorgeeinrichtungen gelten, da in diesen Fällen seitens der Versicherten ein gesetzlicher oder reglementarischer Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht. Dies ist bei Wohlfahrtsfonds, wo es um reine Ermessensleistungen geht und kein Anspruch auf Versicherungsleistungen (inkl. Freizügigkeitsleistungen) besteht, nicht der Fall. Entsprechend sollen die strengen Anforderungen bezüglich Aufgaben und Verantwortung des obersten Organs für sie nicht gelten.
Art. 49 Abs. 2
Der Artikel wird an die vorgenommen Änderungen angepasst. Die Ziffer 9 wird weiter gefasst (Zulassung und Aufgaben der Kontrollorgane), bei Ziffer 14 werden die entsprechenden neuen Artikel ergänzt und Ziffer 15 kann aufgehoben werden, da Art. 63a BVG ebenfalls aufgehoben wird.
Art. 51 Abs. 6 und 7
Die Ausbildung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter ist eine wichtige Massnahme zur Sicherung der Qualität der beruflichen Vorsorge. Die Verantwortung für die Ausbildung soll daher als Aufgabe des obersten Organs definiert und neu in Artikel 51a geregelt werden, weshalb die Absätze 6 und 7 aufgehoben werden.
Art. 51a Aufgaben des obersten Organs
Das geltende BVG enthält keine explizite Aufzählung der Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung. Die gesetzlichen Pflichten richten sich immer an die Vorsorgeeinrichtung an sich. In einem System der überwachten Selbstregulierung ist es aber zentral, dass der Entscheidungsspielraum und damit auch die Verantwortlichkeit der verschiedenen Organe klar geregelt werden. Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des obersten Organs sollen deshalb in einem neuen Artikel zusammengefasst werden.
Absatz 1 fasst die Aufgaben des obersten Organs in Form von Grundsätzen zusammen. Das oberste Organ bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Vorsorgeeinrichtung. Dazu gehören in erster Linie das Finanzierungssystem, die Leistungsziele und Leistungspläne sowie die Ziele und Grundsätze der Vermögensanlage. Das oberste Organ entscheidet über die Grundsätze der Anlagetätigkeit basierend auf der Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung. Es legt die Organisation der Vorsorgeeinrichtung und Mittel zur Zielerreichung fest. Ausserdem ist das oberste Organ für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich, welche vom Gesetz der Vorsorgeeinrichtung übertragen werden.