Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten

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Das oberste Organ hat die Möglichkeit, bestimmte Aufgaben zu delegieren. Bestimmte zentrale Führungsaufgaben dürfen aber nicht abgegeben werden, sondern müssen vom obersten Organ selbst wahrgenommen werden. Absatz 2 zählt diese Aufgaben auf. Dazu gehören die Festlegung des Finanzierungssystems (Ausgestaltung des Finanzierungssystems und Festsetzung der Beiträge), die Festlegung der Leistungsziele (Beitragsprimat oder Leistungsprimat), die Festlegung der Vorsorgepläne (versichertes Einkommen, Altersgutschriften, Leistungsarten), die Festlegung der Grundsätze für die Verteilung der freien Mittel (Verhältnis von Rentenindexierung zur Verbesserung der Anwartschaften der aktiven Versicherten, Voraussetzung für Beitragsreduktionen), der Erlass und die Änderung von Reglementen, Wahl der massgebenden technischen Grundlagen (Wahl der versicherungstechnischen Grundlagen [z.B. Grundlagen EVK, VZ Zürich; BVG 200x] und des technischen Zinssatzes, Festlegung der Organisation der Vorsorgeeinrichtung; Ausgestaltung des Rechnungswesens (insbesondere auch Reporting und Controlling), Information der Versicherten, Aus- und Weiterbildung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter), Ernennung und Abberufung von Personen, die mit der Geschäftsführung betraut sind (auch Wahl und Entlassung einer externen Verwaltung), Entscheid über Rückdeckung (Entscheid über Ausmass der Rückdeckung [Vollversicherung, Risikoversicherung, Stopp – Loss - Versicherung, etc.], Festlegung der Ziele und Grundsätze der Vermögensanlage (Zielrenditen, Ausübung von Stimmrechten, etc.) sowie Überwachung des Anlageprozesses (Wahl und Entlassung der Vermögensverwaltung, Sicherstellung der Loyalität der Vermögensverwaltung durch geeignete Massnahmen). Diese Aufgaben gelten in gleicher Weise für das paritätische Organ einer Betriebspensionskasse wie auch für die obersten Organe in Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtungen. Ein Vorbehalt gilt lediglich für die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen, wenn die entsprechenden Gemeinwesen die relevanten Bestimmungen gesetzlich regeln36.

Absatz 3 regelt, welche und an wen Aufgaben des obersten Organs delegiert werden können. Das oberste Organ muss nicht sämtliche Aufgaben in voller Zusammensetzung selbständig ausführen. Es kann insbesondere die Vorbereitung oder die Ausführung von Beschlüssen des obersten Organs mehreren oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Verantwortlich für die Beschlussfassung und dessen haftungsrechtliche Folgen bleibt jedoch in erster Linie das oberste Organ. Soweit entsprechende Aufgaben delegiert werden, wird jedoch die regelmässige Information der übrigen Mitglieder an das oberste Organ voraus gesetzt. Dabei handelt es sich einerseits um eine Pflicht des oder der mit den Aufgaben betrauten Delegierten, andererseits aber auch um die Pflicht des obersten Organs, eine entsprechende Information auch einzufordern.

Absatz 4 entspricht inhaltlich dem geltenden Artikel 51 Absatz 7 BVG.

Art. 52 Abs. 1 und 4

Die Bestimmung regelt die Haftung der Revisionsstelle und entspricht dem geltenden Artikel 53 Abs. 1bisBVG. Die Haftung der Revisionsstelle ist aus systematischen Gründen bei den übrigen Haftungsbestimmungen zu regeln.

Art. 52a Kontrolle

Die Bestimmungen entsprechen dem geltenden Art. 53 Abs. 1, 2 und 3 BVG. Sie verpflichten die Vorsorgeeinrichtung zur Kontrolle durch eine Revisionsstelle und einen Experten für berufliche Vorsorge.

36 Art. 51 Abs. 5 BVG