Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 52b Zulassung von Revisionsstellen und Revisoren
Das Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) regelt neu die Zulassung von Revisionsgesellschaften und Revisoren für die Revisionstätigkeit in gesetzlich geregelten Revisionsbereichen. Damit soll die Qualität der Revisionstätigkeit vereinheitlicht und verbessert werden. Die Bestimmungen des RAG gelten für alle Formen von zu prüfenden juristischen Personen, einschliesslich privatrechtliche Stiftungen und Genossenschaften - auf Vorsorgeeinrichtungen sind sie nur in soweit anwendbar, als im BVG auf das RAG verwiesen wird. Für die Revisionstätigkeit in der beruflichen Vorsorge soll die Zulassung nach RAG gemäss Artikel 4 voraus gesetzt werden. Da die heute in Art. 33 BVV2 Bst. a, c und d noch bestehenden weiteren Zulassungsmöglichkeiten weitgehend aufgehoben werden sollten, decken sich die Zulassungskriterien nach RAG mit den bisherigen BSV-Zulassungskriterien gemäss Art. 33 Bst. c BVV2.
Bei der Zulassung erübrigt sich somit eine zusätzliche fachliche Prüfung durch die Oberaufsicht. Geprüft werden einzig die Kriterien der einwandfreien Berufsausübung und des unbescholtenen Leumunds. Es können sowohl Unternehmen als auch natürliche Personen zugelassen werden. Revisionsunternehmen haben die Voraussetzungen gemäss Art. 6 RAG zu erfüllen.
Art. 52c Aufgaben der Revisionsstelle
In Absatz 1 werden die Prüfaufgaben der Revisionsstelle, die bisher auf Gesetzes- und Verordnungsstufe geregelt waren, präziser gefasst und ergänzt:
• Buchstaben a und b entsprechen den bisherigen Artikeln 53 Absatz 1 BVG und 35 Ab-
satz 1 Buchstaben a und b BVV 2. Die Prüfung der Alterskonten gemäss BVG (Schattenrechnung) wird im Gesetz verankert.
• Gemäss Buchstabe c obliegt es der Revisionsstelle zu prüfen, ob der vom obersten Or-
gan verfolgten Anlagepolitik eine entsprechende Analyse voraus gegangen ist und ob diese in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und reglementarischen Anlagevorschriften erfolgt.
• Buchstabe d greift heute in Art. 35 Abs. 1 Bst. c BVV 2 geregelte Pflicht im Zusammen-
hang mit der Loyalität in der Vermögensverwaltung auf.
• Buchstabe e basiert auf der Pflicht, dass erwirtschaftete Erträge nach Zuweisung an
Rückstellungen und Reserven als freie Mittel oder Überschussbeteiligung gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen verwendet werden müssen. Heute wird nur die Verwendung von Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen im Gesetz geregelt (Art. 68a BVG).
• Buchstabe f greift die in Art. 65d statuierten Pflichten des obersten Organs im Fall der
Unterdeckung auf. Die Revisionsstelle hat insbesondere zu prüfen, ob ein Reglement besteht, das der individuellen Anlage- und Verpflichtungsstruktur der Vorsorgeeinrichtung und der zu erwartenden Bestandesentwicklung der Versicherten und Rentner Rechnung trägt (Art. 65d Abs. 2 BVG) und innert angemessener Frist zur Behebung der Unterdeckung führt. Dies insbesondere in den Fällen von Artikel 65d Abs. 3 BVG, wenn Sanierungsbeiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder von Rentnern erhoben werden.
• Buchstabe g: Das Einreichen der von Gesetz und Verordnung vorgesehenen Meldungen
an die Aufsichtsbehörde ist im Konzept der Selbstregulierung eine unabdingbare Voraussetzung. Es wird deshalb die Prüfung der Erfüllung aller Meldpflichten ins Gesetz aufgenommen. Das BVG sieht in verschiedenen Konstellationen Meldepflichten verschiedener Akteure an die Aufsichtsbehörde vor: Meldepflicht des Experten, wenn die Lage der Vorsorgeeinrichtung ein rasches Einschreiten erfordert oder sein Mandat abläuft, wenn das oberste Organ den technischen Zinssatz abweichend von seinem Vorschlag festsetzt. Ferner sind die Jahresrechnung mit dem Revisionsbericht selber, Reglemente und weitere Dokumente einzureichen. Die Revisionsstelle hat zu prüfen, ob diese Meldungen innert Frist erfolgt sind.