Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten
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Zu Absatz 2: Heute werden in der Praxis zwei unterschiedliche Informationsinstrumente verwendet:
• Testat (Bezeichnung gemäss Treuhand-Kammer „Bericht der Kontrollstelle über die Prü-
fung der Jahresrechnung per“: Das oberste Organ wird mittels einer standardisierten Bestätigung zusammenfassend über den Prüfungsumfang, die Prüfungsmethodik und das Prüfungsergebnis informiert. Gibt die Prüfung zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass wird festgehalten, dass Jahresrechnung, Geschäftsführung und Vermögensanlage sowie die Alterskonten (bei registrierten Einrichtungen) den gesetzlichen sowie statutarischen und reglementarischen Vorschriften entsprechen. Unter diesen Voraussetzungen wird in der Regel auch die Genehmigung der Jahresrechnung empfohlen. Versicherte erhalten von vielen Vorsorgeeinrichtungen das Testat und die vollständige Jahresrechnung, in anderen Fällen erhalten sie vom Führungsorgan eine summarische Information und auf Anfrage eine Kopie des Testats und der Jahresrechnung;
• Ergänzende Berichterstattung: Oft ergänzen Besprechungsprotokolle, Management Let-
ter und Erläuterungsbericht das eigentliche Testat. Sehr oft richten sich diese einzelnen Berichterstattungsformen an unterschiedliche Adressatenkreise, d.h. dass ein Mitglied der Geschäftsführung oder des obersten Organs nicht in jedem Fall über diese Berichte verfügt. Auch die Aufsichtsbehörden erhalten diese primär der operativen Führung dienenden Berichte nicht, haben aber die Möglichkeit, diese im Einzelfall einzuverlangen. Die Versicherten haben keinen Zugang zu den ergänzenden Berichten. Aufgrund der Neuordnung der Prüfungsaufgaben ist auch der Inhalt der ordentlichen jährlichen Berichterstattung anzupassen. Mit der Erwähnung der Jahresrechnung soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Bericht der Revisionsstelle zusammen mit der testierten Jahresrechnung eine Informationseinheit darstellt.
Zu Absatz 3: Das Führungsorgan der Vorsorgeeinrichtung – und nicht die Revisionsstelle – soll die Verantwortung dafür tragen, die Aufsichtsbehörde und den Experten für berufliche Vorsorge über das Ergebnis der Revision zu orientieren. Die Aufsichtsbehörde wird wie bisher über den ihr zugestellten Revisionsbericht hinaus die primär der operativen Führung dienende ergänzende Berichterstattung im Original einfordern können, wenn dies im Einzelfall für die Wahrnehmung der Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtung und allenfalls auch über die Revisionsstelle notwendig erscheint. Am Grundsatz, dass die Versicherten den Revisionsbericht nach Absatz 2 nicht automatisch erhalten, diesen aber jederzeit einfordern können, wird aus Gründen der Praktikabilität festgehalten.
Zu Absatz 4: Im Hinblick auf eine fallbezogen angemessene Detaillierung der Berichterstattung wird die Möglichkeit der ergänzenden Berichterstattung im Gesetz verankert. Die ergänzende Berichterstattung generell anzuordnen wäre aber unverhältnismässig. Es soll künftig sichergestellt werden, dass sämtliche Mitglieder des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung umfassend über Inhalt und Ergebnis der Prüfung durch die Revisionsstelle informiert sind. Die Revisionsstelle soll die Ergebnisse wie bisher stufengerecht mit den Vertretern der operativen Führung besprechen können, aber alle schriftlichen Berichte der Revisionsstelle sind dem obersten Führungsorgan zur Verfügung zu stellen.
Absatz 5 betrifft das Verhältnis von Revisionsstellen, Fachverbände, Aufsichtsbehörden und Oberaufsichtsbehörde. Dabei geht es um folgende Aspekte:
• Institutionalisiertes Meldesystem zwischen Revisionsfachverbänden und Auf-
sichtsbehörden: Stellen die Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit im Zusammenhang mit den Prüfhandlungen der Revisionsstellen Mängel fest, so werden diese Feststellungen via Oberaufsichtsbehörde dem entsprechenden Fachverband der Revisionsstellen gemeldet, um so generell eine Qualitätsverbesserung zu erzielen.
• Definition spezieller Prüffelder: die Oberaufsichtsbehörde soll spezielle Prüffelder defi-
nieren können, die die Revisionsstellen in einem bestimmten Zeitraum zu prüfen haben, um die flächendeckende Umsetzung aktueller Themen oder auch neuer Gesetzes-/Verordnungsbestimmungen zu analysieren (bspw. Umsetzung der Parität im obersten Organ nach Inkrafttreten der 1. BVG-Revision).