Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten

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Art. 52d Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge

Die Experten für berufliche Vorsorge müssen neu ebenfalls von der Oberaufsichtsbehörde zugelassen sein, bevor sie in der beruflichen Vorsorge tätig sein dürfen. Auch hier können sowohl Unternehmen als auch natürliche Personen zugelassen werden. Unternehmen haben im Rahmen der Zulassung nachzuweisen, dass sämtliche ihrer Angestellten, die die Funktion als Experte für berufliche Vorsorge ausüben werden, die Zulassungsvoraussetzungen persönlich erfüllen.

Neben den fachlichen Voraussetzungen, wie die berufliche Ausbildung und Berufserfahrung (Fachpraxis) sowie die Kenntnis des geltenden Rechts, soll in persönlicher Hinsicht von den Experten für berufliche Vorsorge verlangt werden, dass sie über einen unbescholtenen Leumund und Vertrauenswürdigkeit verfügen (Absatz 2).

Die Präzisierung der fachlichen und persönlichen Kriterien erfolgt im Rahmen der überwachten Selbstregulierung durch die Fachverbände, indem diese Qualitätsstandards erarbeiten, die die Zulassungskriterien genauer definieren (Absatz 3). Die Oberaufsicht erklärt den Qualitätsstandard für allgemeinverbindlich, wenn sie mit diesem inhaltlich einverstanden ist. Es können mehrere Fachverbände für die Erarbeitung eines solchen Qualitätsstandards kompetent sein. Können sich diese nicht auf einen einheitlichen Qualitätsstandard einigen oder ist die Oberaufsichtsbehörde mit einem ihr von einem Fachverband unterbreiteten Qualitätsstandard nicht einverstanden, so setzt sie die Zulassungskriterien eigenständig fest und lehnt die Allgemeinverbindlicherklärung des von den Fachverbänden beantragten Qualitätsstandards ab.

Sowohl Experten für berufliche Vorsorge als auch Revisionsstellen werden für die Dauer von 5 Jahren zugelassen. Während dieser Zeit kann die Zulassung von der Oberaufsicht entzogen werden, wenn sie bspw. durch entsprechende Meldung der Fachverbände oder der Aufsichtsbehörde Kenntnis davon erhält, dass die Voraussetzungen für die Zulassung im Einzelfall nicht mehr erfüllt sind. Nach Ablauf von 5 Jahren erlischt die Zulassung automatisch. Die Oberaufsichtsbehörde prüft auf Antrag, ob die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind und erneuert gegebenenfalls die Zulassung für weitere 5 Jahre.

Art. 52e Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge

Abs. 1 Bst. a und b entsprechen dem geltenden Artikel 53 Absatz 2. Materiell neu ist Bst. c, welcher den Experten verpflichtet, zu prüfen, ob das Anlagevermögen der Vorsorgeeinrichtung im Gleichgewicht mit ihren Verpflichtungen steht. Es geht bei dieser Bestimmung um die Frage, wer die Verantwortung für die Asset-Liability-Analyse trägt. Das oberste Organ hat für ein funktionierendes Risikomanagement im Bereich der Vermögensverwaltung zu sorgen und auch die erforderlichen Asset-Liability-Analysen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Der Experte für berufliche Vorsorge muss die Passivseite (Liabilities) richtig gewichten um zu beurteilen, ob diese mit der Struktur der Anlagen (Assets) im Gleichgewicht stehen. Er wird prüfen ob das Anlagevermögen im Gleichgewicht mit den Vorsorgeverpflichtungen steht (was z. B. nicht der Fall wäre, wenn eine Vorsorgeeinrichtung gleichzeitig einen sehr hohen Rentnerbestand und einen sehr hohen Aktienanteil im Vermögen hätte). Dem Experten für berufliche Vorsorge soll in erster Linie eine koordinierende Funktion zukommen. Er soll das oberste Organ darauf aufmerksam machen, falls ihm der Beizug eines Fachspezialisten im Anlagebereich notwendig scheint.

Nach Absatz 2 unterbreitet der Experte dem obersten Organ Empfehlungen über die Höhe des technischen Zinssatzes und die Massnahmen, die im Falle einer Unterdeckung eingeleitet werden sollten. Der Experte hat eine beratende Funktion. Er muss aktiv werden, wenn das oberste Organ seinen Empfehlungen keine Folge leistet. Er muss die Aufsichtsbehörde informieren, wenn die Vorsorgeeinrichtung von seinen Empfehlung abweicht.