Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten

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Absatz 3 gibt dem Bundesrat die Kompetenz zur Regelung des Verhältnisses zwischen Experten und Aufsichtsbehörden, bzw. der Oberaufsichtsbehörde. Diese Bestimmung ist in einen Zusammenhang mit den neuen Artikeln 62a Absatz 2 Buchstabe b und 64a Abs. 1 Bst. i zu stellen. Die erste Bestimmung gibt der Aufsichtsbehörde eine Weisungskompetenz gegenüber dem Experten im Einzelfall während die zweite Bestimmung der Oberaufsichtsbehörde ein Weisungsrecht genereller Art gegenüber den Experten vorsieht

Art. 53 Kontrolle

Art. 53 kann aufgehoben werden, da diese Bestimmung durch die neuen Art. 52a-d BVG ersetzt wird.

Art. 61 Aufsichtsbehörde

Absatz 1 erfährt nur eine minimale Änderung gegenüber dem heutigen BVG. Übernommen wird der Vorschlag der Kommission «Strukturreform», wonach die Kantone die Möglichkeit haben, Aufsichtsregionen zu bilden. Der Zusammenschluss zu einer Aufsichtsregion steht insbesondere dann im Vordergrund, wenn einzelne Kantone die gesetzlichen Anforderungen an die Aufsichtsbehörde wegen fehlender Ressourcen nicht alleine erfüllen können. Die Regelung gilt nicht nur für registrierte Vorsorgeeinrichtungen im Sinne des BVG, sondern für alle Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen. Diesbezüglich hat sich nichts geändert. Betroffen sind sämtliche Vorsorgeeinrichtungen, unabhängig davon, ob sie privat- oder öffentlich-rechtlich organisiert und regional, national oder international tätig sind. Es gilt das Sitzprinzip, wonach jener Kanton für die Aufsicht zuständig ist, auf dessen Gebiet die Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz hat.

Absatz 2 ermöglichte es bisher dem Bundesrat festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, der Aufsicht des Bundes unterstehen. Im Gesetzesentwurf ist vorgesehen, dass diese Einrichtungen nicht mehr einer Verwaltungsbehörde des Bundes unterstellt sind, sondern unter kantonaler oder regionaler Aufsicht stehen. Folglich muss der Absatz gestrichen werden.

Mit Absatz 3 wird das Prinzip umgesetzt, wonach die kantonale oder regionale Aufsichtbehörde rechtlich, finanziell und administrativ zu verselbständigen sind. Diese Forderung hatte die Kommission «Optimierung» gestellt37. Die Verselbständigung wird von der Oberaufsichtsbehörde gefordert, so dass es nur logisch erscheint, diese Auflage auch der kantonalen Aufsicht zu machen. Denn auch hier kann es zu Absprachen oder Interessenskonflikten kommen. Die Kantonsbehörden haben beispielsweise die Aufsicht über die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen, die ja auch einer kantonalen Verwaltungsbehörde angehören (i.d.R. der kantonalen Finanzverwaltung). Heute sind die mit der Aufsicht betrauten Personen im Prinzip dem Personal der kantonalen Verwaltung unterstellt und folglich auch an die einschlägigen Weisungen gebunden, wodurch sie nicht über die nötige Unabhängigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen (Budget, begrenztes Personal, usw.). Die Bestimmung ist aber so formuliert, dass der kantonale Gesetzgeber in Bezug auf die Mittel zur Einschränkung dieser Unabhängigkeit über eine gewisse Ermessensfreiheit verfügt und zwar insbesondere in folgenden Bereichen: Verpflichtung zur Berichterstattung über die Aufsichtsausübung, Genehmigung der Ernennung von zuständigen Personen, Entlohnung des Personals, Gebührenfestsetzungsverfahren, mögliche Rechtsform der dezentralisierten Behörde. Angesichts dessen, dass die Aufsicht über die Durchführung der beruflichen Vorsorge an Bedeutung gewinnt und die Anforderungen laufend zunehmen, wird indes klar umschrieben, in welchen Bereichen diese Unabhängigkeit zum Tragen kommen. Eine solche Norm drängt sich nicht zuletzt auch auf Grund der Merkmale der öffentlichen Aufsichtstätigkeit auf. So darf die

37 Vgl. Empfehlung 14 der Expertenkommission «Optimierung der Aufsicht in der beruflichen Vorsorge», April 2004, S. 40.