Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten
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Aufsichtbehörde keinesfalls weisungsgebunden sein und das Personal nicht von der Budgetpolitik des Kantons abhängen. Nur so ist eine nicht von politischen Interessen beeinflusste, unparteiische Systemüberwachung und Aufsicht über die Systemteilnehmer gewährleistet.
Absatz 4 soll Gewähr dafür bieten, dass die mit der Aufsicht betrauten Personen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Die Empfehlung 14 der Expertenkommission «Optimierung» geht ebenfalls in diese Richtung. So muss die Aufsichtsbehörde über das für die Beurteilung der Geschäfts- und Anlagetätigkeit der Vorsorgeeinrichtung notwendige Fachwissen verfügen, insbesondere in den Bereichen der beruflichen Vorsorge, des Finanzmarktes, der Vermögensanlage und der Betriebswirtschaft. Diese Kenntnisse sind Voraussetzung für eine effektive, präventiv ausgerichtete Aufsichtstätigkeit. Sie stellen in gewissem Umfang eine Erweiterung der bisher benötigten Kompetenzen dar. Je umfassender der Prüfauftrag der Aufsichtsbehörden geregelt wird, desto höhere Anforderungen werden somit auch an die Fachkompetenz der Aufsichtsbehörden gestellt. Experten und Kontrollorgane müssen grundsätzlich den Vorgaben der Oberaufsichtskommission genügen; genauso müssen die fachlichen Anforderungen für die Aufsichtstätigkeit auf kantonaler Ebene klar definiert werden.
Die Verantwortlichkeiten der Aufsichtsbehörden sind im BVG nicht ausdrücklich geregelt. Artikel 52 BVG bezieht sich einzig auf die Organe einer Vorsorgeeinrichtung. Somit gelten die üblichen Haftungsregeln gemäss Artikel 41 ff. OR, sofern die Kantone keine diesbezüglichen Bestimmungen erlassen haben. Da die Aufsichtsbehörde per Gesetz unabhängig ist und verschiedenste Aufgaben wahrnimmt, muss auch die Haftung der Kantone beziehungsweise des mit der regionalen Aufsicht betrauten Trägers einheitlich geregelt und abgegrenzt werden. Aus Absatz 5 geht hervor, dass primär die Kantone haftbar sind. Dies hauptsächlich deswegen, weil die Aufsichtsbehörde anstelle der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der sie unterstehen, eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt. Ausserdem werden die Kriterien des Artikels 70 AHVG übernommen, so dass die gewünschte Koordination zwischen erster und zweiter Säule gewährleistet ist. Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Schadenersatz wird auf fünf Jahre festgesetzt, wobei die Frist von dem Tage an zu laufen beginnt, an dem die geschädigte Vorsorgeeinrichtung Kenntnis vom Schaden erlangt hat. Dies sichert die Gleichbehandlung mit Personen, die für Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung verantwortlich sind (Art. 52 Abs. 2 BVG).
Art. 61a Variante: Aufsicht über Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen sowie über Anlagestiftungen
Art. 61a kommt als Variante, wie in Punkt 6.1.1 beschrieben, zum Tragen. Die Aufsicht über sämtliche Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen wird einer bestehenden kantonalen oder regionalen Aufsichtsbehörde übertragen. Dabei wird nicht mehr unterschieden, ob eine Einrichtung national oder nur regional tätig ist. Sollte es sich zeigen, dass die Aufsichtsübernahme durch diese Aufsichtsbehörde nicht angezeigt ist, kann die Oberaufsichtsbehörde beschliessen, diese Einrichtung bei der bisherigen kantonalen Aufsichtsbehörde zu belassen.
Art. 62 Aufgaben
Die Aufsichtsbehörde erhält mit diesem Artikel eine neue Aufgabe, die darin besteht, darüber zu wachen, dass die Experten für berufliche Vorsorge und die Revisionsstellen die gesetzlichen Vorschriften einhalten. Die Aufsichtbehörde nimmt also nicht mehr nur Einsicht in die Berichte der Kontrollorgane oder des Experten gemäss Buchstabe c. Stellt die Aufsichtbehörde Mängel fest, so ist sie gemäss Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d BVG dazu verpflichtet, Massnahmen zu treffen, um die festgestellten Mängel zu beheben.
Die Pflicht zur zweckgemässen Verwendung des Vorsorgevermögens ist heute nur im Stiftungsrecht geregelt (Art. 84 Abs. 2 ZGB). Für Vorsorgeeinrichtungen, die in Form einer Stif-