Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten

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tung geführt werden (in der Praxis die häufigste Variante), sieht Artikel 89bis ZGB in Absatz 6 vor, dass die Artikel 61 und 62 BVG auch für die ausserobligatorische Vorsorge gelten. Seit der 1. BVG-Revision bezieht sich der neue Artikel 49 Absatz 2 Ziffer 16 BVG im Rahmen der weiter gehenden Vorsorge auch auf die Bestimmungen des BVG zur Aufsicht. Hingegen muss, selbst wenn die Rechtsform einer Genossenschaft in der beruflichen Vorsorge nur selten gewählt wird, dafür gesorgt werden, dass Vorsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 48 Absatz 2 BVG als Genossenschaft organisiert sind, das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwenden, um so mehr als es dazu keine besonderen Bestimmungen zum Genossenschaftsrecht gibt. Die Gesetzesänderung erlaubt es der Aufsichtsbehörde also, für eine zweckgemässe Verwendung der Mittel zu sorgen, gleich welche Rechtsform die Vorsorgeeinrichtung hat.

Bevor eine Vorsorgeeinrichtung ins Handelsregister aufgenommen wird, verlangt der Registerführer von der zuständigen Aufsichtsbehörde eine formelle Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften. Der Zusatz in Buchstabe a konkretisiert also nur die bereits gängige Praxis. Somit wird die Überprüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde gesetzlich gefestigt und auf die Statuten der Vorsorgeeinrichtung ausgeweitet. Der Begriff Statuten bezieht sich sowohl auf die Stiftung als auch auf die Gründungsurkunde der Genossenschaft gemäss Artikel 830 ff. OR.

Im neuen Absatz 1 wird der Grundsatz der zweckgemässen Verwendung des Vorsorgevermögens für alle Vorsorgeeinrichtungen verallgemeinert. Es braucht folglich keinen ausdrücklichen Verweis mehr auf Artikel 84 Absatz 2 ZGB.

Absatz 2 bezieht sich auch auf die Artikel 86a und 86b ZGB, die neu sind und bei der In-Kraft-Tretung der 1. BVG-Revision noch nicht galten. Sie komplettieren die Umstände im Zusammenhang mit der Änderung des Zwecks der Stiftung im Zusammenhang mit der Rolle der Aufsichtsbehörde.

Art. 62a Aufsichtsmittel

Die der Aufsichtsbehörde und damit auch der Oberaufsicht bei der Beaufsichtigung von Sicherheitsfonds und Auffangeinrichtung zur Verfügung stehenden Aufsichtsinstrumente werden in einem separaten Artikel zusammen gefasst und näher umschrieben.

Wichtigstes und in der Regel erstes Aufsichtsinstrument einer Aufsichtsbehörde bilden die Berichte von Experten und Revisionsstelle (Abs. 1). Deshalb hält Artikel 62 Absatz 1 BVG ausdrücklich fest, dass es Sache der Aufsichtsbehörde ist, Einsicht in die Berichte der Revisionsstelle und des Experten für berufliche Vorsorge zu nehmen. Erachtet die Aufsichtsbehörde diese als schlüssig, braucht sie keine weiteren Massnahmen zu ergreifen. Hat sie Zweifel, so kann sie eine oder mehrere der in Absatz 2 aufgelisteten Massnahmen anordnen. Die Massnahmen sind entsprechend der Schwere ihres Eingriffs in die Kompetenz der einzelnen Organe geordnet. Als mildeste Massnahme ist daher das Auskunftsrecht der Aufsichtsbehörde gegenüber dem obersten Organ und den Kontrollinstanzen vorgesehen (Bst. a), als schärfste Massnahme das Ahnden von Ordnungswidrigkeiten oder das Einleiten eines Strafverfahrens (Bst. i).

Massnahmen nach Absatz 2, die eine Dienstleistung von Dritten (bspw. Gutachten, kommissarische Verwaltung etc.) erfordern, lösen zusätzliche Kosten aus. Diese sind entsprechend dem Verursacherprinzip von der Vorsorgeeinrichtung zu finanzieren, die Anlass zu aufsichtsrechtlichen Massnahmen gibt (Abs. 3). Dieser Umstand wird das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung dazu motivieren, die Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung sorgfältig zu überwachen, da andernfalls kostenrelevante Massnahmen seitens der Aufsichtsbehörde drohen, die die freie Verfügbarkeit über das Vorsorgevermögen beschränken. Diese Formulierung erlaubt es, die Mehrkosten der Aufsicht nicht nur den Vorsorgeeinrichtungen im enge-