Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten

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ren Sinne anzulasten, sondern auch allen Vorsorgeeinrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen.

Art. 63a Gebühren

Soweit der Bund noch eine Direktaufsicht ausübt (Sicherheitsfonds, Auffangeinrichtung sowie Anlagestiftungen) wird diese von der Oberaufsichtsbehörde ausgeübt. Die Finanzierung der Oberaufsichtsbehörde wird in den Artikeln 64 Absatz 5 und 64b Absatz 4 Buchstabe geregelt, weshalb Artikel 63a aufgehoben wird.

Art. 64 Oberaufsichtskommission

Die Oberaufsicht soll durch eine Oberaufsichtskommission ausgeübt werden. Nach Absatz 1 wird die Kommission durch den Bundesrat gewählt. Sie ist eine ständige Behördenkommission im Sinne der Artikel 4 und 5 der Kommissionenverordnung38. Sie soll aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehen, welche unabhängige Sachverständige sein müssen. Das Erfordernis der Unabhängigkeit muss auf Verordnungsstufe näher umschrieben werden. Das Gesetz hält lediglich fest, dass sie nicht einem Organ eines Fachverbandes angehören dürfen, welcher Standards erarbeitet, die von Oberaufsichtsbehörde anerkannt werden. Der Organbegriff ist hier weit zu fassen. Es kann nicht nur um die Mitgliedschaft in einem Vorstand gehen, sondern auch um die Mitwirkung in einer Fachkommission, welche die Standards erarbeitet hat.

Im Übrigen steht das Erfordernis der Unabhängigkeit fast systembedingt in einem Spannungsverhältnis zum Erfordernis des Sachverstandes, der sich auf praktische Erfahrung stützen muss. Der Bundesrat wird daher das Erfordernis der Unabhängigkeit pragmatisch handhaben.

Absatz 2 hält fest, dass die Kommission keinen Weisungen des Bundesrates unterliegt und ein eigenes ständiges Sekretariat führt.

Die Kommission verfügt über ein eigenes Sekretariat. Da eine starke Oberaufsicht angestrebt wird, soll sich die Kommission auf die Grundsatzfragen konzentrieren und das Tagesgeschäft dem Sekretariat delegieren. Welche Geschäfte delegiert werden und wie die Zeichnungsberechtigung geregelt wird, ist Gegenstand eines Reglements über Organisation und Geschäftsführung, welches vom Bundesrat genehmigt werden muss (Art. 64c)).

Art. 64a Aufgaben der Oberaufsichtskommission

Während die kantonalen Aufsichtsbehörden für die Aufsicht über die einzelnen Vorsorgeeinrichtungen verantwortlich sind, übt die Oberaufsichtsbehörde eine Systemaufsicht aus.

Absatz 1 Buchstaben a und b regeln das Verhältnis zwischen der Oberaufsichtsbehörde und den Aufsichtsbehörden: Die Oberaufsichtsbehörde sorgt für eine einheitliche Aufsichtspraxis und erlässt dazu Weisungen an die kantonalen Aufsichtsbehörden. Sie sorgen auch dafür, dass die kantonalen Aufsichtsbehörden bei den Reglementsprüfungen die steuerrechtlichen Bestimmungen des BVG, insbesondere der BVV2, prüfen und einheitlich anwenden. Diese Prüfung ist wichtig für die Steuerbehörden. Diese Weisungen können allgemeiner Natur sein oder nur gegenüber einer einzelnen Aufsichtsbehörde. Die Oberaufsichtsbehörde verfügt nicht über eine Weisungskompetenz im Einzelfall. Hält sich eine Aufsichtsbehörde nicht an die Weisungen der Oberaufsichtsbehörde, so ist dies sicher haftungsrelevant, sollte einer Vorsorgeeinrichtung deshalb ein Schaden entstehen. Im Übrigen wäre es allenfalls Sache

38 Verordnung über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes vom 3. Juni 1996, SR 172.31