Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten
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der Vorsorgeeinrichtung im Beschwerdeverfahren die Weisungswidrigkeit einer Anordnung der Aufsichtsbehörde geltend zu machen. Die Oberaufsichtsbehörde könnte sich an die für die Dienstaufsicht über die Aufsichtsbehörde zuständige Stelle wenden, sollte eine Aufsichtsbehörde gegen die Weisungen der Oberaufsichtsbehörde verstossen. Gemäss Buchstabe b prüft die Oberaufsichtsbehörde im Rahmen ihres Auftrags zur Qualitätssicherung die Jahresberichte der kantonalen Aufsichtsbehörde und wendet sich bei Feststellungen, welche Zweifel an der Qualität der Aufsichtsbehörde aufkommen lassen, an die für die Dienstaufsicht zuständige Stelle. Die Oberaufsichtsbehörde hat auch die Möglichkeit, bei den Aufsichtsbehörden Inspektionen durchzuführen. Diese Möglichkeit besteht auch in anderen Rechtsbereichen, in denen dem Bund die Oberaufsicht obliegt39. Die Oberaufsichtsbehörde verfügt damit über ein griffiges Instrument, um im Rahmen eines breiter angelegten Audits die Tätigkeit der Aufsichtsbehörden bei Bedarf vor Ort überprüfen zu können. Über die Ergebnisse des Audits ist ein Bericht zu erstellen, welcher der Dienstaufsicht zur Kenntnis zu bringen ist.
Buchstabe c regelt die Aufsicht über die finanzielle Stabilität des Systems. Die Oberaufsicht hat die Kompetenz, ein Monitoring durchführen und hat ein Antragsrecht an den Bundesrat bezüglich Massnahmen zur Sicherung der finanziellen Stabilität des Systems der beruflichen Vorsorge.
Die Buchstaben d - f geben der Oberaufsichtskommission die Kompetenz zur Anerkennung von Fachstandards, Qualitätsstandards und Standesregeln. Erarbeitet werden diese Regeln durch Fachverbände. Mit der Anerkennung durch die Oberaufsichtsbehörde werden diese Regeln allgemein verbindlich und gelten nicht nur für die betreffenden Verbände. Es soll keine Monopole geben, damit die Regelwerke von Fachverbänden aber anerkannt werden können, müssen diese eine hohe Repräsentativität aufweisen. Ausserdem müssen die von der Oberaufsichtsbehörde anerkannten Regelwerke kohärent sein. Es ist daher anzustreben, dass in den Bereichen, in welchen mehrere Verbände tätig sind, gemeinsam Regeln und Standards erarbeitet werden.
Das Verhältnis zu den Experten für berufliche Vorsorge und den Revisionsstellen ist den Buchstaben g - i geregelt. Das Weisungsrecht gegenüber den Experten und Revisionsstellen ist nur allgemeiner Natur. Zu denken wäre beispielsweise an Weisungen über Prüfungsschwerpunkte bei der Revision der Vorsorgeeinrichtungen in einem bestimmten Jahr.
Die Kommission unterliegt zwar keiner Weisungsbefugnis des Bundesrates, sie ist ihm gegenüber aber rechenschaftspflichtig. Aus diesem Grund unterbreitet sie dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht (Abs. 2).
Nach Absatz 3 übt die Oberaufsichtsbehörde die Aufsicht über den Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung aus. Die Aufsicht über diese beiden Stellen soll aus folgenden Gründen nicht kantonalisiert werden: der Sicherheitsfonds ist keine Vorsorgeeinrichtung – neben seinen Kernaufgaben, der Auszahlung von Leistungen bei Stiftungsinsolvenzen und Zuschüssen bei ungünstiger Altersstruktur ist er Zentralstelle für vergessene Guthaben und Verbindungsstelle im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU. Der Sicherheitsfonds nimmt klarerweise Bundesaufgaben wahr und ist daher der Aufsicht einer Bundesstelle zu unterstellen. Die Auffangeinrichtung ist zwar eine Vorsorgeeinrichtung, nimmt jedoch auch öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr, indem sie für die Durchsetzung der Anschlusspflicht der Arbeitgeber zuständig ist. In diesem Bereich erlässt sie auch Verfügungen gestützt auf Bundesrecht. Aus diesem Grund muss auch hier die Aufsicht durch eine Bundesbehörde ausgeübt werden. Im weiteren ist die Aufsicht über die Anlagestiftungen bei der Oberaufsichtskommission anzugliedern (vgl. Ausführungen unter 6.3.3.).
39 Art. 85 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung (ZStV, SR 211.112.2), Art. 4 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR. 221.411)