Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten
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Art. 64b Sekretariat der Oberaufsichtskommission
Es ist vorgesehen, dass das Sekretariat durch das BSV geführt wird. Aus Gründen der Koordination und um Kompetenzkonflikte zu vermeiden, ist dies die sinnvollste Lösung. Dadurch wird auch der Zusammenhang unter den drei Säulen gewährleistet, die das Vorsorgesystem bestimmen. Das Sekretariat und dessen Leitung wird durch das BSV geführt.
Nach Absatz 3 ist das Sekretariat für das Tagesgeschäft zuständig. Im Detail ergeben sich seine Aufgaben aus dem Organisations- und Geschäftsreglement der Oberaufsichtskommmission.
Die Aufgaben des Sekretariats umfassen u.a. Folgendes:
• Das Sekretariat prüft die Jahresrechnungen der Aufsichtsbehörden und führt im Bedarfsfall die Audits durch.
• Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Kommission vor, stellt ihr Antrag und vollzieht ihre Entscheide. Im weiteren führt es Beschwerden gegen Entscheide der Beschwerdekommission40 (resp. Bundesverwaltungsgericht41) und erstellt Vernehmlassungen zuhanden der höchsten Eidgenössischen Gerichte, wenn gegen Entscheide der Beschwerdekommission (resp. Bundesverwaltungsgericht) Beschwerde erhoben wurde.
• Das Sekretariat verkehrt direkt mit Beteiligten, Dritten und Behörden, gibt Ihnen Stellungnahmen ab und berät sie bei Fragen, welche im Zusammenhang mit den Aufgaben der Oberaufsichtskommission stehen. Es ist zudem zuständig für die Veröffentlichung von entsprechenden Fachmitteilungen.
Nicht zum Aufgabengebiet des Sekretariats der Oberaufsichtskommission gehören die Vorbereitung und Umsetzung von Gesetzes- und Verordnungsprojekten, Beschwerden und Vernehmlassungen im Verfahren gemäss Art. 73 BVG (Klageweg), die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, die Führung des Sekretariats der BVG-Kommission, die Anfragen von Verbänden, Anwälten und Versicherten zu Themen, welche nicht im Zusammenhang mit den Aufgaben der Oberaufsichtskommission stehen sowie die Vorbereitung der Anpassung der versicherungstechnischen Parameter.
Art. 64c Organisation und Kosten
Gemäss Absatz 1 erlässt die Kommission ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung; dieses bedarf der Genehmigung des Bundesrates.
Um die Unabhängigkeit der Kommission sicher zu stellen, soll die von ihr und ihrem Sekretariat verursachten Kosten gemäss Absatz 2 nicht über den Bundeshaushalt, sondern durch Abgaben und Gebühren finanziert werden. Abgabepflichtig sind die kantonalen Aufsichtsbehörden, der Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung sowie die Anlagestiftungen. Für die Bemessung der Gebühren der Aufsichtsbehörden wird er in erster Linie auf die Zahl der Vorsorgeeinrichtungen und die Summe der Deckungskapitalien abstellen, welche von den entsprechenden Aufsichtsbehörden beaufsichtigt werden. Bei der direkten Aufsicht über Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen sowie Anlagestiftungen bemisst sich die Abgabe auf Basis des Vermögens und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen.
Im weiteren erhebt die Kommission gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. Der Bundesrat erhält die Kompetenz, die anwendbare Gebührenordnung zu regeln.
40 Art. 74 BVG
41 Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG) vom 17. Juni 2005 (Inkrafttreten 2007)