Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten

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Art. 65 Abs. 4

Gemäss Artikel 6 Buchstabe a BVV 1 muss eine Vorsorgeeinrichtung Gewähr für die finanzielle Sicherheit bieten. Der Bundesrat hat diese Bestimmung in einer Weisung vom 10. Juni 2005 über die Voraussetzungen für die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen in dem Sinne konkretisiert, dass er von ihnen ein Anfangsvermögen (Ziff. 41) und eine Garantie (Ziff. 42) verlangt. Diese Weisung richtet sich an die Aufsichtsbehörden, entfaltet aber eine Drittwirkung für die Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen welche sich in Gründung befinden. Aus diesem Grund wird im BVG explizit festgehalten, dass der Bundesrat minimale Anforderungen finanzieller Art aufstellen kann. Die Ausführung ist in der BVV 1 zu regeln. Betroffen von der Neuregelung sind Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell nicht miteinander verbunden Arbeitgebern. Darunter sind halb-/autonome Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, nicht aber Betriebspensionskassen oder Konzerneinrichtungen zu verstehen.

Art. 74 Eidgenössische Beschwerdekommission

Der bestehende Artikel wird entsprechend der getroffenen neuen Aufgabenteilung zwischen Aufsichtsbehörden und Oberaufsichtsbehörde ergänzt.. Entsprechend dem geltenden Recht unterliegen Entscheide der Eidgenössischen Beschwerdekommission der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Mit dem Inkrafttreten der revidierten Bundesrechtspflege wird die Eidgenössische Beschwerdekommission mit anderen Rekurskommissionen im Bundesverwaltungsgericht zusammen gefasst, so dass dannzumal Verfügungen der Aufsichts- und Oberaufsichtsbehörde mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuerst beim Bundesverwaltungsgericht, in der Folge dann beim Bundesgericht anfechtbar sein werden. Artikel 74 wird nach Inkrafttreten des neuen Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes geändert.

Der geltende Absatz 3 wird neu strukturiert: gleichzeitig haben Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichts- oder Oberaufsichtsbehörde im Sinne von Art. 55 Absatz 5 VwVG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung mehr. Im Einzelfall kann diese wieder hergestellt werden, wenn dafür stichhaltige Gründe vorliegen. Dadurch erfolgt eine Umkehr der Beweislast.

7.2 Änderungen des ZGB

Der Artikel 89bis wird an die vorgenommenen Änderungen im Zusammenhang mit der Kontrolle der Vorsorgetätigkeit (Zulassung und Aufgaben von Revisionsstellen und Experten für berufliche Vorsorge), der Aufsicht (Aufsichtsinstrumente, Oberaufsichtskommission) und der finanziellen Sicherheit (Mindestkapital und Garantie für neu gegründete Vorsorgeeinrichtungen) angepasst.

7.3 Übergangsbestimmungen

Der Wegfall der Bundesaufsicht für Vorsorgeeinrichtungen mit nationalem und internationalem Charakter und die Übernahme durch die kantonalen Aufsichtsbehörden oder Aufsichtsregionen bedingt zuerst einen Aufbau der entsprechenden Infrastruktur bei den übernehmenden Behörden. Daher ist für die Übertragung eine Übergangsfrist von 3 Jahren vorgesehen.