Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/1: Vernehmlassung über die Abgabe der Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom AG · 64 Seiten

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Inhalt der Grundversorgung

Die Grundversorgung gemäss Art. 16 Abs. 1 FMG enthält zur Zeit folgende Dienstleistungen:

1. den öffentlichen Telefondienst, nämlich die fernmeldetechnische Sprachübertragung in Echtzeit, einschliesslich der fernmeldetechnischen Übertragung von Daten mit Datenraten, wie sie über die Übertragungswege für Sprache geleitet werden können;

2. den Zugang zu Notrufdiensten;

3. eine ausreichende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen (Publiphone);

4. den Zugang zu den schweizerischen Verzeichnissen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am öffentlichen Telefondienst.

Gemäss Art. 16 Abs. 1bis FMG müssen Menschen mit Seh-, Hör- oder anderen Behinderungen diese Dienstleistungen in qualitativer, quantitativer und wirtschaftlicher Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderungen beanspruchen können.

Die Dienste der Grundversorgung werden in den Artikeln 16 bis 35 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)8 konkretisiert. Die FDV legt unter anderem die Preisobergrenzen für verschiedene Produkte und die zur Beurteilung der Qualität anzuwendenden Kriterien fest. Die regelmässig ausgeschriebene und durch die ComCom erteilte Grundversorgungskonzession9 regelt die Einzelheiten.

Im Rahmen von Revisionen der FDV passt der Bundesrat den Umfang der Grundversorgungsdienstleistungen periodisch an. Diese Anpassung an die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse sowie an den Stand der Technik beinhaltet nicht nur die Prüfung der Aufnahme neuer Dienste, sondern auch die Prüfung der Streichung von Diensten, die nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen entsprechen. Im Rahmen der im Frühjahr 2006 durch den Bundesrat durchzuführenden Vernehmlassung können die Teilnehmer zur Ausgestaltung der Grundversorgung ab 2008 Stellung nehmen.

Leistungsausweis der Swisscom im Grundversorgungsbereich

Die Swisscom muss die Dienste der Grundversorgung erschwinglich und zuverlässig erbringen. Für einzelne Dienste wurden dazu einerseits Preisobergrenzen festgelegt, die die Erschwinglichkeit gewährleisten. Andererseits wurden zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit und Qualität entsprechende technische Kriterien aufgestellt. Die Erfüllung dieser Kriterien wird mittels periodischer Rechenschaftsberichte kontrolliert; allfällige Abweichungen werden systematisch überprüft. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass Swisscom die entsprechenden Vorgaben einhält.

8 SR 784.101.1

9 Die Grundversorgungskonzession kann eingesehen werden unter: http://www.bakom.ch/de/telekommunikation/anbieter/grundversorgung/index.html