Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/1: Vernehmlassung über die Abgabe der Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom AG · 64 Seiten

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Abschluss von Interkonnektionsverträgen gilt das Verhandlungsprimat zwischen den Anbietern.

Im Weiteren müssen auch alle Anbieter, die Fernmeldedienste der Grundversorgung anbieten, Interkonnektion sicherstellen. Damit wird für diese Dienste die uneingeschränkte Kommunikationsfähigkeit zwischen allen Endkunden gewährleistet (Interoperabilität).

Auswirkungen der Öffnung der Telekommunikationsmärkte

Die Marktöffnung in der Telekommunikation brachte bisher in vielen Teilmärkten gute Ergebnisse. Der Wettbewerb liess die Preise im Dienstleistungsbereich (nicht aber im Anschlussbereich) deutlich fallen10 und hat die Telekommunikationslandschaft beträchtlich diversifiziert. Das Spiel der Marktkräfte begünstigte das Entstehen neuer oder verbesserter Angebote an Dienstleistungen. Die bisherige Geschichte der Marktöffnung der Telekommunikation hat gezeigt, dass der Markt infolge neuer Kundenbedürfnisse stark ausgeweitet werden konnte. So stieg der Umsatz pro Einwohner von 1'567 im Jahre 1998 auf 2'158 Franken im Jahre 200411, dies trotz teilweise stark gesunkenen Preisen.

In bestimmten Marktsegmenten konnte sich mit den Regelungen des Fernmeldegesetzes allerdings noch keine nachhaltige Wettbewerbssituation durchsetzen. Schwierigkeiten lassen sich insbesondere im Anschlussbereich ausmachen, wo alternativen Anbietern der direkte Zugang zu den Endkunden verwehrt bleibt. Hier kann der Infrastrukturwettbewerb teilweise Abhilfe schaffen. Dieser greift jedoch nicht flächendeckend, indem z.B. die TV-Kabelnetze nicht überall verfügbar oder geeignet ausgebaut sind. Teilweise haben die alternativen Technologien ihre Marktreife auch nicht vollständig erreicht. Deshalb hat der Bundesrat dem Parlament im Jahre 2003 eine Revision des Fernmeldegesetzes unterbreitet12. Die wichtigsten Punkte der Revision betreffen insbesondere die Entbündelung der Teilnehmeranschlüsse („letzte Meile“) von marktbeherrschenden Anbieterinnen. Zudem werden entscheidende Verbesserungen zum Schutze der persönlichen Daten sowie der Konsumenten – wie das Verbot unverlangter Massensendungen oder die Schaffung einer Schlichtungsstelle – vorgeschlagen. Während der parlamentarischen Beratung des Gesetzes war insbesondere die Regulierung der „letzten Meile“ umstritten. Die Beratung ist in der Endphase, so dass die Modalitäten der Entbündelung bald feststehen und die Marktteilnehmer sich danach ausrichten können.

10 So verbilligte sich etwa ein nationaler Anruf von drei Minuten Dauer zwischen Februar 1998 und 2005 um rund zwei Drittel, siehe BAKOM: Entwicklung bis zum 31.12.2004 für bestimmte Indikatoren, Mai 2005, S. 13: http://www.bakom.ch/imperia/md/content/deutsch/telecomdienste/grundlagenundkonsul tation/fernmeldestatistik/datenvombakomerhoben/deutschfinal2004.pdf

11 Vgl. amtliche Fernmeldestatistik 2004: http://www.bakom.ch/imperia/md/content/francais/telecomdienste/principesetconsultatio ns/statistiquesdestlcommunications/statistiquesdestlcommunications/Statistiques2004fin. pdf, Seite 51 (gegenwärtig nur auf französisch erhältlich).

12 BBl 2003 7951. Weitere Dokumente betreffend Revision FMG finden sich unter: http://www.bakom.ch/de/telekommunikation/grundlagen/gesetzesaenderungen/index.ht ml