Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/1: Vernehmlassung über die Abgabe der Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom AG · 64 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht

Bundesrat für jeweils vier Jahre festlegt, welche strategischen Ziele der Bund als Hauptaktionär der Unternehmung erreichen will, soll vorerst nicht aufgehoben werden, da der Bund bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Mehrheit für die Aufrechterhaltung der strategischen Ziele eine gesetzliche Grundlage benötigt. Zum Zeitpunkt der Umwandlung in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft werden die Artikel 1-28 des TUG aufgehoben, womit auch die gesetzliche Grundlage für die strategischen Ziele entfällt.

Art. 28a

Absatz 1

Die Swisscom wurde im Hinblick auf die gesetzlich festgehaltene Zweckbestimmung, die kapital- und stimmenmäßigen Mehrheit des Bundes, die Zielvorgaben des Bundes, die Vertretung des Personals im Verwaltungsrat, die Regelung der Anstellungen des Personals (Pflicht zum Abschluss eines GAV) als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft konzipiert (Art. 2, 3 und 6 TUG)27. Die spezialgesetzliche Aktiengesellschaft beruht im Gegensatz zu Gesellschaften nach den Artikeln 620 ff. OR nicht auf vertraglicher Grundlage, sondern wird unmittelbar durch Gesetzesakt geschaffen. Neben das jeweilige Spezialgesetz treten die Statuten und allenfalls – ergänzend – die aktienrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechts (OR)28. Die Organisation der spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft richtet sich in erster Linie nach der Regelung im Organisationserlass und erst in zweiter Linie nach den Bestimmungen des OR. In solchen Fällen wird das private Gesellschaftsrecht zu subsidiärem öffentlichen Recht29. Die vollständige Abgabe der Beteiligung des Bundes an der «öffentlichrechtlichen» Aktiengesellschaft verlangt deshalb zwingend nach einer Umwandlung derselben in eine rein privatrechtliche Aktiengesellschaften nach den Artikeln 620 ff. OR.

Die Änderung der Rechtsform von der spezialgesetzlichen in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die bestehenden Rechtsverhältnisse. Die Umwandlung stellt im vorliegenden Fall eine reine Änderung der Rechtsform der Unternehmung dar, ohne dass deren Rechtsverhältnisse verändert werden. Trotz Änderung der Rechtsform behält die Unternehmung ihre Identität und ihre Rechtspersönlichkeit. Die Umwandlung erfordert deshalb auch keine Neugründung. Vielmehr bleiben die mitgliedschaftlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse der Gesellschaft trotz Änderung des Rechtskleides bestehen. Der Gesetzesentwurf sieht eine Umwandlung durch blosse Änderung der Rechtsform vor, wodurch der Vorgang wesentlich erleichtert wird. Die Neugründung einer Gesellschaft und die Übertragung der Rechtsverhältnisse durch Universalsukzession entfallen. Die sich umwandelnde

27 Botschaft vom 10. Juni 1996 zu einem Postorganisationsgesetz und zu einem Telekommunikationsunternehmungsgesetz, BBl 1996 III 1306, Ziff. 142.2).

28 Vgl. STEFAN VOGEL, Die spezialgesetzliche Aktiengesellschaft, ZBL 2003 418 Ziff. 2, m. H; HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich etc. 2002, N 1488.

29 Vgl. HÄFELIN/MÜLLER, N 304; VOGEL, Aktiengesellschaft, 418 Ziff. 2.