Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/1: Vernehmlassung über die Abgabe der Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom AG · 64 Seiten

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In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein an Swisscom interessierter strategischer Investor nach Abgabe der Bundesmehrheit immer ein Übernahmeangebot lancieren kann. Eine breite Streuung der Swisscom-Aktien bei der Erstplatzierung kann dies entsprechend nicht verhindern.

Mischvarianten

Zu den möglichen Mischvarianten gehört das etappenweise Vorgehen, zum Beispiel der zeitlich gestaffelte Verkauf von Aktienblöcken. Damit kann ebenfalls eine gewisse Diversifikation erzielt werden. Zudem werden die Verkaufschancen respektive -risiken auf mehr als einen Termin verteilt. Weitere ergänzende Handlungsalternativen sind die Ausgabe von Optionen oder Wandelanleihen. Diese zwei letztgenannten Möglichkeiten kommen jedoch nur für einen geringen Teil des Aktienpakets in Frage. Als Ergänzung zu einer öffentlichen Sekundärplatzierung oder als eigene Tranche stellen sie u.U. aber eine interessante Option dar, die der Bundesrat gegebenenfalls in Betracht ziehen wird.

Ein Verkauf der ganzen Beteiligung über die Börse ist hingegen keine realistische Alternative. Der Aktienkurs käme stark unter Druck, und es würde mehrere Jahre dauern, bis das gesamte Aktienpaket platziert wäre. Im Durchschnitt werden an der Börse heute rund 150 000 Aktien pro Tag gehandelt. Selbst wenn jeden Tag ein Paket in dieser Grösse verkauft würde, bräuchte der Bund fast ein Jahr für die Abgabe der gesamten Beteiligung. Ein solches Vorgehen würde den Verkaufserlös für den Bund sehr stark reduzieren.

Absicht des Bundesrates

Der Bundesrat beabsichtigt die Abgabe seines Aktienpakets über eine öffentliche Sekundärplatzierung analog dem „Initial Public Offering“ von 1998, kombiniert mit einem grosszügigen Angebot für Kleinaktionäre. Mit diesem Vorgehen werden die Chancen, dass Swisscom eine eigenständige Unternehmung bleibt, am ehesten gewahrt. Damit verzichtet der Bundesrat bewusst auf eine durch den Verkauf an einen strategischen Investor erreichbare Maximierung des Verkaufserlöses. Selbstverständlich wird der Bundesrat zum gegebenen Zeitpunkt das Marktumfeld berücksichtigen und allenfalls sein Abgabekonzept anpassen.

4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

4.1 Bestimmungen im TUG (Ziff. I) Art. 6

Mit der Aufhebung der Bestimmung von Artikel 6 Absatz 1 TUG entfällt die Pflicht des Bundes zur Haltung der kapital- und stimmenmässigen Mehrheit. Da mit der Aufhebung dieser Bestimmung auch keine Grundlage mehr für eine Beteiligung des Bundes besteht, ist diese innerhalb angemessener Frist vollständig zu liquidieren (vgl. Ausführungen zu Art. 28a Abs. 1).

Artikel 6 Absatz 2 TUG verdeutlicht lediglich, dass sich aus der Veräusserungsschranke gemäss Absatz 1 keine weiteren Einschränkungen für den Handel mit Beteiligungspapieren ergeben. Der Absatz 2 wird aufgrund der Aufhebung von Absatz 1 überflüssig. Die Regelung in Absatz 3, wonach der