Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/1: Vernehmlassung über die Abgabe der Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom AG · 64 Seiten

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Der Gesetzgeber beauftragte den Bundesrat schon anlässlich der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes im Jahr 1998, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit Fernmeldedienste in ausserordentlichen Lagen gewährleistet sind (Art. 47 FMG). Der Bundesrat hat diesem Auftrag mit dem Erlass der Ausführungsbestimmungen in Art. 66 ff. FDV Folge gegeben. Dieses System funktioniert unabhängig davon, ob Fernmeldedienstanbieterinnen, die in ausserordentlichen Lagen Leistungen erbringen sollen, staatlich kontrolliert werden oder Privatunternehmen sind.

Die Organe, die nach Artikel 67 FDV mit der Vorbereitung der Übermittlung in ausserordentlichen Lagen betraut sind (Armee, Zivilschutz, wirtschaftliche Landesversorgung, zivile Führungsstäbe, Polizei, Feuerwehr, Organe, die vom Gemeinwesen mit Rettungs- und Sanitätsaufgaben betraut sind, sowie Organe, die zur Hilfeleistung zugunsten ziviler Behörden herangezogen werden können), bestellen die benötigten Leistungen grundsätzlich auf vertraglicher Basis. Nach einer erfolglosen öffentlichen Ausschreibung können die Organe das BAKOM beziehungsweise die ComCom ersuchen, eine Dienstkonzessionärin zur Erbringung der notwendigen Leistungen zu verpflichten (vgl. Art. 68 FDV). Bis jetzt mussten die zuständigen Stellen noch nie einen solchen Entscheid treffen und die mit der Bewältigung ausserordentlicher Lagen beauftragten Organe konnten bisher mit den Fernmeldedienstanbieterinnen immer eine Einigung erzielen. Die hauptbetroffene Leistungsanbieterin Swisscom könnte folglich gezwungen werden, die in ausserordentlichen Lagen notwendigen Leistungen weiterhin zu erbringen, falls sie nach ihrer Privatisierung eine vertragliche Verpflichtung ablehnen sollte.

Zudem sieht die Änderung des FMG, die gegenwärtig im Parlament beraten wird, die Einführung einer neuen Bestimmung zur Sicherheit und Verfügbarkeit der Fernmeldeinfrastrukturen und –dienste vor (Art. 48a), die unabhängig von einer ausserordentlichen Lage jederzeit anwendbar ist. Auf der Grundlage dieser Bestimmung kann der Bundesrat den Fernmeldedienstanbieterinnen die technischen und administrativen Vorschriften erlassen, damit die Sicherheit der Fernmeldedienste sowohl in Friedens- als auch in Krisenzeiten aufrechterhalten werden kann.

Die anwendbaren Bestimmungen des FMG und der FDV stellen sicher, dass die Interessen der Schweiz in Bezug auf die Sicherheit der Fernmeldeinfrastrukturen gegenwärtig voll erfüllt sind. Im Bereich der Rundfunkübertragung verweist die zur Zeit im Parlament behandelte Revision des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen25 (RTVG) auf Artikel 47 des FMG. Damit trägt der Bundesrat den Ergebnissen seines Berichts vom 30. November 2001 Rechnung (vgl. Ziff. 4.2.2.1 und 4.2.5.2).

Heute bestehen noch gewisse Verflechtungen zwischen Swisscom und dem Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Es liegt

25 SR 784.40