Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/1: Vernehmlassung über die Abgabe der Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom AG · 64 Seiten
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ohnehin im Interesse beider Parteien, hier eine Klärung herbei zu führen. So sind die Entflechtung und die rechtliche Absicherung der Eigentumsansprüche bereits im Gange. Möglicherweise wird die Abgabe der Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom AG diesen Prozess beschleunigen. Das VBS erwartet wegen diesen Entflechtungen gewisse Mehrausgaben, die als Kosten der Privatisierung durch entsprechende Kreditaufstockungen aufgefangen werden müssen.
2.2 Haltung der Swisscom
Der Swisscom-Verwaltungsrat hat seine grundsätzliche Haltung zur geplanten Abgabe der Bundesmehrheit festgelegt. Er wird die Vernehmlassungsvorlage im Lichte der Unternehmensinteressen analysieren und zu ihr sowie zu allfälligen flankierenden Massnahmen im Rahmen der Vernehmlassung Stellung beziehen.
Die heutige gesetzliche Festschreibung der Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Telekommunikationsunternehmungsgesetz (TUG) kann im Hinblick auf technologische und marktmässige Entwicklungen in der Telecom-Branche ein Hindernis sein. Es gilt, den Unternehmenswert von Swisscom auch künftig zu sichern und zu steigern. Dazu muss das Unternehmen seine Wettbewerbsfähigkeit in den nationalen und internationalen Telekommunikationsmärkten weiter steigern.
Dies erfordert eine hohe Innovationskraft und Flexibilität: Swisscom muss in neue Geschäftsfelder vorstossen und Beteiligungen und Allianzen im In- und Ausland eingehen können. Swisscom verfügt über eine landesweit sehr gut ausgebaute Infrastruktur und wird auch weiterhin die flächendeckende Grundversorgung sicherstellen: Die Grundversorgung ist indes unabhängig von der Aktionärsstruktur im Fernmeldegesetz geregelt.
Aus den genannten Gründen steht Swisscom einer Abgabe der Mehrheitsbeteiligung des Bundes grundsätzlich positiv gegenüber und begrüsst, dass sie der Bundesrat thematisiert hat, erwartet aber eine rasche Klärung der politischen Frage.
3 Konzept für die Umsetzung
3.1 Rechtliche Umsetzung26
Der Grundsatzentscheid betreffend Abgabe der kapital- und stimmenmässigen Mehrheit des Bundes ist der Ausgangs- und Kernpunkt dieser Vorlage und Grundlage für die Rechtsformumwandlung, welche in der Schlussbestimmung des TUG geregelt (Art. 28a) wird. Zur Abschaffung der Pflicht des Bundes zur Haltung der kapital- und stimmenmässigen Mehrheit am Unternehmen muss Artikel 6 Absatz 1 TUG aufgehoben werden. Die Rechtsformumwandlung wiederum bildet die Grundlage für einen vollständigen Verkauf der Beteiligungsrechte des Bundes an der gestützt auf das Bundesrecht geschaffenen Aktiengesellschaft.
26 Anhang 2 zeigt den Ablauf der Abgabe der Bundesbeteiligung in graphischer Form.