Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/1: Vernehmlassung über die Abgabe der Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom AG · 64 Seiten

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3 Massnahmen zur Wahrung der Eigenständigkeit der Unternehmung

3.1 Sperrminorität

Der Bund bleibt mit einer Sperrminorität Aktionär des Unternehmens Swisscom.

Der Bund wird bei dieser Variante im Telekommunikationsunternehmungsgesetz (TUG) dazu verpflichtet, eine Sperrminorität an Swisscom zu halten. Es wird damit nur die gesetzlich geregelte Beteiligungsgrenze herabgesetzt: von der kapital- und stimmenmässigen Mehrheit zur aktienrechtlichen Sperrminorität. Damit können rund 16% Aktien mehr verkauft werden als dies aufgrund der geltenden Regelung bereits möglich ist.

Solange der Bund an der Generalversammlung über mehr als einen Drittel der vertretenen Stimmen verfügt, kann er alle Beschlüsse der Generalversammlung, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern, verhindern. Gemäss Art. 704 OR bedürfen insbesondere Zweckänderungen, qualifizierte Kapitalerhöhungen, Fusionen und Sitzverlegungen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Aktienstimmen und der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte. Zudem genügt ein Drittel der Aktien oft, um eine Gesellschaft faktisch zu beherrschen, da bei börsenkotierten Unternehmen mit einer breiten Streuung der Aktien an der Generalversammlung in der Regel nur 60 bis 70% aller Aktienstimmen vertreten sind.

Die Sperrminorität ist diejenige flankierende Massnahme zur Wahrung der Eigenständigkeit der Unternehmung, welche sich leicht in das Aktienrecht einfügt. Entsprechend ist sie auch einfach umsetzbar. Mit der Beibehaltung der Sperrminorität kann zwar nicht verhindert werden, dass ausländische Investoren eine Mehrheitsbeteiligung an Swisscom erwerben. Wie oben erwähnt kann der Bund jedoch eine Sitzverlegung ins Ausland oder eine Fusion und somit die Verlagerung von Arbeitsplätzen oder Entscheidzentren ins Ausland blockieren.

Nachteilig wirkt sich aus, dass der Bund wegen des staatlichen Minderheitsbesitzes weiterhin politische respektive unternehmerische Verantwortung trägt, so dass die Interessenskonflikte zwischen den verschiedenen Rollen des Bundes nicht beseitigt werden können. Auch bleiben immer noch erhebliche finanzielle und politische Risiken. Zudem wird der Verkaufserlös für den Teil der Aktien, der verkauft werden kann (=16,6%), im Vergleich zu einer Vollprivatisierung geringer ausfallen, da der Bund die Gesellschaft immer noch mehr oder weniger kontrolliert. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass alle Massnahmen, die das Ziel der Beibehaltung der Eigenständigkeit der Swisscom beinhalten, zu einem geringeren Verkaufserlös führen.

Der Bund wird auch bei einer Sperrminorität strategische Ziele für seine Beteiligung an Swisscom formulieren können. Allerdings müsste im Vergleich zu heute die eine oder andere Vorgabe fallen gelassen oder geändert werden, da der Bund an Einfluss und damit an Mitspracherecht verliert.