Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/1: Vernehmlassung über die Abgabe der Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom AG · 64 Seiten
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2.2 Möglichkeit der Beteiligung des Bundes an Grundversorgungsunternehmen
Im Fernmeldegesetz (FMG) wird eine Bestimmung aufgenommen, wonach sich der Bund an Grundversorgungsunternehmen beteiligen kann.
Im Unterschied zur öffentlich-rechtlichen Netzgesellschaft müsste der Bund hier nicht ein neues Unternehmen gründen, sondern er erhält im FMG mittels einer "kann-Formulierung" die Kompetenz, sich an Grundversorgungsunternehmen zu beteiligen, sofern er dies als notwendig erachtet.
Mit einer Beteiligung an einem Grundversorgungsunternehmen kann der Bund sein Engagement auf den Bereich fokussieren, welcher der Sicherung der Grundversorgung dient. Der Hauptvorteil dieses Ansatzes liegt in seiner Flexibilität. Der Bund könnte seine Beteiligung jederzeit wieder aufgeben, wenn er sie nicht mehr als nötig erachtet, um die Grundversorgung sicherzustellen.
Auf der anderen Seite ist auf einige Risiken hinzuweisen. Die künftige Entwicklung der Grundversorgung ist erstens offen. Der Inhalt der Grundversorgung könnte in Zukunft durchaus auf den Mobilbereich oder andere neue Technologien ausgedehnt werden, so dass sich der Bund u.U. an mehreren Unternehmen beteiligen müsste. Zweitens blieben für den Bund grosse unternehmerische und finanzielle Risiken, trägt doch beispielsweise die heutige Grundversorgungskonzessionärin Swisscom Fixnet AG die Hälfte des Swisscom-Konzernumsatzes bei. Auch ist die technologische und ertragsmässige Entwicklung im Festnetzbereich ungewiss - im Moment rechnet Swisscom mit sinkenden Umsätzen. Entsprechend würde sich das Risikoprofil des Bundes in einer Gesamtbetrachtung nicht ändern. Und drittens käme im Falle einer Beteiligung an einer Tochtergesellschaft von Swisscom eine schwierige Dreiecksbeziehung zwischen dem Bund, der Muttergesellschaft Swisscom AG und deren Tochtergesellschaft zustande, welche insbesondere aus Sicht der Corporate Governance als problematisch zu bezeichnen ist.
Würde sich der Bund im Moment der Abgabe seiner Mehrheitsbeteiligung am Swisscom-Konzern für eine Beteiligung an der Tochtergesellschaft Swisscom Fixnet AG entscheiden, käme es zu einem Aktientausch zwischen der Muttergesellschaft von Swisscom und dem Bund. Angesichts der Bedeutung und Grösse von Swisscom Fixnet AG würde dies den Barerlös für den Bund massiv schmälern. Sollte sich der Bund zu einem späteren Zeitpunkt für eine Beteiligung an einem Grundversorgungsunternehmen entscheiden, müssten die Eidg. Räte den dafür erforderlichen Kredit gutheissen.