Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/1: Vernehmlassung über die Abgabe der Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom AG · 64 Seiten

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Alternative: Regulierte privatwirtschaftliche Netzgesellschaft

Eine andere Form der Trennung der Telekommmunikationsinfrastrukturen von der Diensterbringung wird zurzeit im Vereinigten Königreich (UK) aus wettbewerbspolitischen Gründen praktiziert. British Telecom (BT) und die Regulierungsbehörde haben eine betriebliche Trennung bei den Festnetz-Anschlussnetzen vereinbart. Nachdem der britische Telekomregulator (Ofcom) festgestellt hatte, dass BT über ihren privilegierten Zugriff auf die nationalen Anschlussnetze trotz Entbündelung der letzten Meile einen enormen Wettbewerbsvorteil geniesst, haben sich Ofcom und die vollprivatisierte BT darauf geeinigt, dass BT die Netzinfrastruktur in eine unabhängige, organisatorisch und örtlich getrennte Konzerntochter auslagert. Diese unabhängig arbeitende Geschäftseinheit („Openreach“) betreibt die Anschlussnetze und stellt diese allen anderen Diensteanbietern sowie der Verkaufseinheit von BT zu gleichen Bedingungen zur Verfügung. Im Gegenzug wurde die Telekommunikationsregulierung entschlackt.

Eine solche privatwirtschaftliche Trennung der Netzgesellschaft hätte den Vorteil, dass der Wettbewerb im Telekommunikationsmarkt intensiviert würde. Im britischen Modell beruht die Auslagerung auf einer freiwilligen Vereinbarung zwischen dem Regulator und dem Unternehmen, was die Regulierung schlank und flexibel erscheinen lässt. Im Gegensatz zur Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Netzgesellschaft wären die Innovations- und Effizienzanreize der neuen Gesellschaft nicht tangiert. Dies könnte zu einer kostengünstigeren Erbringung der Grundversorgung beitragen und würde die Kostentransparenz in der Grundversorgung erhöhen. Einen Beitrag zur Sicherstellung der Grundversorgung kann diese Massnahme dann leisten, wenn die Auflagen der regulierten Netzgesellschaft nicht nur in der Wettbewerbspolitik gründen: Der heutige Hauptaktionär könnte vor der Privatisierung der regulierten Organisationseinheit der Swisscom nämlich auch auf vertraglicher Basis Auflagen im Bereich der Grundversorgung machen. Die Fernmeldegesetzgebung bliebe aber das primäre Instrument zur Sicherstellung der Grundversorgung.

Bei einer nur durch vertragliche Auflagen des alten Hauptaktionärs gebundenen Tochter des Swisscom-Konzerns müssten weniger Abstriche am Verkaufspreis des Unternehmens gemacht werden als bei der Schaffung einer staatlichen Infrastrukturgesellschaft. Mit den Auflagen - die dank des technischen Fortschritts ab 2012 durch die Anwendung des Wettbewerbsrechts abgelöst werden können - liesse sich schliesslich das Risiko einer Privatisierung von lukrativen ökonomischen Renten verkleinern. Der Bund wäre frühzeitig nur noch regulatorisch, mit Auflagen, und nicht mehr als Eigner, mit einer Kapitalbeteiligung, involviert.

Die bei der öffentlich-rechtlichen Netzgesellschaft erwähnten Probleme der Aufspaltung eines Unternehmens und die dadurch verloren gehenden Verbundvorteile bestehen allerdings auch bei der regulierten privatwirtschaftlichen Lösung.