Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/1: Vernehmlassung über die Abgabe der Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom AG · 64 Seiten

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3.2 Beteiligungsobergrenzen, Verschärfung der Vinkulierungsbestimmungen

In den Statuten der Swisscom AG wird eine maximale Beteiligungsobergrenze verankert (z.B. Limitierung auf 5 Prozent aller Aktientitel). Die Stimmrechte derjenigen Aktien, welche über dieser Grenze liegen, können nicht ausgeübt werden.

Die geltenden Statuten der Swisscom sehen bereits jetzt vor, dass der Verwaltungsrat die Anerkennung eines Aktienerwerbers als Aktionär mit Stimmrecht ablehnen kann, wenn dieser zusammen mit seinen bereits als stimmberechtigt eingetragenen Aktien die Limite von 5% aller eingetragenen Namenaktien überschreitet. Weiter sehen die Statuten Ausnahmen von der Beteiligungsobergrenze vor. So kann der Verwaltungsrat eine Eintragung zulassen:

¾beim Erwerb von Aktien zufolge einer Fusion oder eines Unternehmenszusammenschlusses,

¾beim Erwerb von Aktien zufolge Sacheinlage oder Aktientauschs,

¾oder zur beteiligungsmässigen Verankerung einer dauernden Zusammenarbeit oder strategischen Allianz.

Für die Lockerung oder die Streichung der Vinkulierungsbestimmung ist in den Statuten kein qualifiziertes Mehr vorgesehen. Deshalb, und weil die Bestimmung sehr weitgehende Ausnahmen vorsieht, bietet die bestehende Regelung kaum Schutz gegen eine unerwünschte Übernahme.

Die Verschärfung der Bestimmung im Sinne der Aufhebung der vorgesehenen Ausnahmen und die Verankerung einer qualifizierten Mehrheit für die Aufhebung oder Änderung der Bestimmung kann nur mit einer Zweidrittelsmehrheit der vertretenen Aktienstimmen eingeführt werden. Der Bund verfügt heute jedoch über weniger als zwei Drittel der Swisscom-Aktien. Da normalerweise nicht alle Aktionäre an der Generalversammlung vertreten sind, könnte der Bund eine Verschärfung der Vinkulierungsbestimmungen mit grosser Wahrscheinlichkeit durchsetzen.

Die Gewährleistung der Unabhängigkeit ausschliesslich mittels Vinkulierungsbestimmungen ist grundsätzlich denkbar. Allerdings müssten die heutigen Bestimmungen sehr stark verschärft werden. Problematisch an diesem Vorgehen wäre insbesondere die starke Einschränkung des strategischen Spielraums von Swisscom. Eine strategische Allianz mittels Aktientausch wäre kaum mehr möglich; auch Fusionen würden praktisch verunmöglicht. Als Einzelmassnahme ist die Verschärfung der Vinkulierungsbestimmungen folglich keine optimale Lösung; sie würde sich tendenziell auch negativ auf den Aktienkurs auswirken und beim übrigen Aktionariat auf Ablehnung stossen. Eine Alternative würde darin bestehen, eine weniger weit gehende Verschärfung der Vinkulierungsbestimmungen mit einer Sperrminorität zu koppeln.

Bei kotierten Aktien beschränkt die Vinkulierung zudem nicht den Rechtsübergang der Aktientitel, sondern nur die Ausübung des Stimmrechts und der damit zusammenhängenden Rechte. Die Rechtswirkungen der zulässigen Vinkulierung sind somit begrenzt; Prozentklauseln ermöglichen zwar die Bildung neuer Kontrollbeteiligungen zu verhindern; unerwünschte Mehrheitsbeteiligungen von Aktionären ohne Stimmrecht können aber nicht verhindert werden.