Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/100: Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) und von dieser Änderung betroffenen weiteren Verordnungen · 6 Seiten

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Beilage 6: Erläuterungen zum neuen Fahrlehrerrecht

rufsausübungsbewilligung und regelt die Ausbildung nur noch in den Grundzügen. Für die Beibehaltung der Berufsausübungsbewilligung spricht, dass nur diese wieder entzogen werden kann. Der Fachausweis kann dagegen nicht entzogen werden.

Nach Abs. 1 ist als erstes immer der Fahrlehrerausweis der Kategorie B zu erwerben, weil dieser die Grundlagen auch für die weiteren Kategorien vermittelt.

Bst. b und c stellen sicher, dass nur erfahrene, charakterlich einwandfreie Fahrzeuglenkende den Fahrlehrerausweis erhalten können. Der Besitz der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25 VZV, die während der ganzen Fahrlehrertätigkeit aufrechterhalten werden muss (vgl. Art. 23 Abs. 3 Bst. a), gewährleistet, dass die medizinischen Mindestanforderungen erfüllt sind und die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen der ärztlichen Kontrolluntersuchung unterstehen. Die Mindestbesitzdauer des Führerausweises entspricht jener, die zum Besuch von Ausbildungsmodulen vorgeschrieben ist.

Abs. 2 und 3: Basierend auf dem Fahrlehrerausweis der Kategorie B kann der Fahrlehrerausweis der Kategorien A oder C erworben werden, wenn die entsprechenden Zusatzmodule erfolgreich absolviert worden sind.

Verkehrsexperten und ausländische Fahrlehrer

Für die Erteilung des Fahrlehrerausweises an Personen, die Inhaber eines ausländischen Fahrlehrerausweises sind, oder an Verkehrsexperten braucht es in der FV keine speziellen Vorschriften mehr (bisher: Art. 49 Abs. 3 und 4 VZV1). Auch sie müssen insbesondere den Fachausweis vorlegen können. Über die Anerkennung von Vorkenntnissen für die Erteilung des Fachausweises entscheidet die für den eidgenössischen Fachausweis "Fahrlehrer/in" verantwortliche Organisation der Arbeitswelt.

Artikel 6

Abs. 1 - 4: Wenn Fahrschülerinnen und Fahrschüler obligatorische Kurse besuchen müssen, hat der Gesetzgeber auch dafür zu sorgen, dass diese durch ausgewiesene, gut ausgebildete Fachleute erteilt werden. Deshalb hält das Strassenverkehrsrecht fest, über welche Minimalkompetenzen die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer verfügen müssen.

Abs. 5: Beim Genehmigungsvorbehalt handelt es sich um einen "Notnagel", damit der Bund nötigenfalls die Anforderungen der Verordnung durchsetzen kann.

Artikel 7

Die VZV enthält keine explizite Bestimmung. Dies wird hier nachgeholt.

Artikel 8

Art. 8 entspricht Art. 55 VZV. Die Bewilligungspflicht für Fahrschulen, deren Leitung nicht über den erforderlichen Fahrlehrerausweis verfügt, wird abgeschafft. U.E. genügt die Meldepflicht für Fahrschulen, die unselbständige Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen beschäftigen.

1 Die im Rahmen der laufenden Anhörung vorgeschlagene Anpassung an die bilateralen Verträge kann wieder aufgehoben werden.