Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/100: Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) und von dieser Änderung betroffenen weiteren Verordnungen · 6 Seiten

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Beilage 6: Erläuterungen zum neuen Fahrlehrerrecht

Artikel 9

Art. 9 entspricht Art. 89 VZV. Wir schlagen folgende Änderungen vor: Die Begleitperson muss alle fussbetätigten Vorrichtungen bedienen können, die dem Fahrschüler oder der Fahrschülerin zur Verfügung stehen. Die Möglichkeit, das Gaspedal zu betätigen, ist heute bereits Realität. Hingegen braucht es bei Automatikgetrieben kein Kupplungspedal. Die Neuregelung trägt somit den neuesten Entwicklungen Rechnung. Die Vorschriften betreffend erforderliche Rückspiegel werden verallgemeinert. Je nach Fahrzeugart genügt ein zusätzlicher Rückspiegel nicht mehr.

Artikel 10

Abs. 1 entspricht 56 und 57 VZV mit folgender Änderung: Wer nur praktischen Unterricht anbieten will, soll dies tun können, ohne dass er alibimässig ein Theorielokal vorweisen muss. Dass jede Fahrschule bzw. jeder Fahrlehrer eine vollständige theoretische und praktische Ausbildung nach pädagogischen und methodischen

Grundsätzen anbieten muss, ist nicht durchsetzbar und macht auch keinen Sinn.

Abs. 2 entspricht Art. 55 Abs. 3 VZV mit folgender Anpassung: An das Simulatorsystem werden die gleichen Anforderungen gestellt, wie an die anderen von dem Fahrlehrer oder der Fahrlehrerin benutzten Unterrichtsmittel. Massgebend ist, dass die Ausbildung mit dem Simulator inhaltlich geeignet ist und der Zielerreichung dient.

Artikel 11

Bisher hatte der Fahrlehrer nach Art. 56 Abs. 4 VZV ein Melderecht. Wir schlagen vor, eine Meldepflicht einzuführen. Es kann nicht angehen, dass ein Fahrlehrer z.B. einen Fahrschüler zur Prüfung anmeldet, obwohl er weiss, dass Zweifel hinsichtlich seiner Eignung bestehen.

Artikel 12 -18

Bisher wurde die Arbeitszeit im Artikel 58 Absatz 1 – 4 geregelt. Auf Wunsch der Qualitätssicherungskommission "Berufsbild Fahrlehrer/in" des Schweizerischen Fahrlehrerverbandes lehnen sich die Vorschriften neu an die ARV2 (SR 822.222) an. Der bisherige Absatz 1 von Artikel 58 wird abgeschafft. Die Regelung bzgl. Erteilung von Fahrunterricht an Sonn- und Feiertagen soll der kantonalen Gewerbegesetzgebung überlassen werden.

Artikel 19

Das Alkoholverbot wird konkretisiert. Die bisherige Regelung, die den Alkoholkonsum während der Arbeit und sechs Stunden davor verbietet, schliesst eine erhebliche Alkoholisierung nicht aus.

Artikel 20

Die Weiterbildungspflicht muss u.E. an die Polizeibewilligung geknüpft werden und nicht an den Fachausweis, weil dieser die Weiterbildung nicht vorschreibt, um den Titel behalten zu können.

Abs. 1 regelt neu den Umfang (5 Tage pro 5 Jahre) und den Inhalt der Weiterbildungspflicht für die Fahrlehrerausweis-Kategorie B. Letzterer soll gegenüber dem bisherigen Recht (Art. 59 VZV) mit dem umweltschonenden und energieeffizienten Fahren ergänzt werden.

Abs. 2 schreibt vor, dass Inhaber und Inhaberinnen der Kategorie A und C je Kategorie eine spezifische Weiterbildung von zusätzlich je 2 Tagen absolvieren müssen.