Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/100: Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) und von dieser Änderung betroffenen weiteren Verordnungen · 6 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Beilage 6: Erläuterungen zum neuen Fahrlehrerrecht
Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und 3
Ziffer 2 wird präzisiert. Massgebend für die Pflicht der Kontrolluntersuchung ist der Besitz der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport, weil nur dies konkret kontrolliert werden kann. Für Ziffer 3 siehe Erläuterung zu Art. 9 Abs. 2 Bst. b und Art. 11a Abs. 1 Bst. c.
Art. 27e Bst. e
Der Verweis auf Art. 55 Abs. 3 entfällt, da die Anerkennung von Simulatoren neu in der Fahrlehrerverordnung geregelt wird. Zudem gelten nicht zwingend die gleichen Voraussetzungen für den Einsatz von Simulatoren, so dass kein Verweis mehr gemacht werden soll.
Art. 47 - 64
Die Regelungen wurden in die FV überführt.
Art. 49 Abs. 4 VZV wird im Rahmen des laufenden Revisionspakets an die Bilateralen Verträge angepasst. Diese neuen Bestimmungen werden mit der FV wieder aufgehoben, weil die Gleichwertigkeitsprüfungen dann durch die QSK Fahrlehrer bzw. das BBT vorgenommen werden.
Art. 64d Abs. 3
In Artikel 64d VZV wird die Moderatorenprüfung geregelt. Absatz 3 regelt, was bei einer Wiederholung der Prüfung zu geschehen hat. Momentan wird auf den Artikel 53 VZV verwiesen, der die Wiederholung der Prüfungen für angehende Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen regelt. Da dieser bei Inkrafttreten der Fahrlehrerverordnung aufgehoben wird, verliert der Artikel 64d Absatz 3 VZV seine Grundlage. Er muss deshalb neu formuliert werden.
Art. 88a Besondere Prüfungsfahrzeuge
Wir schlagen hier eine generelle Lösung vor. Die Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe macht heute keinen Sinn mehr, da es eine Vielzahl von Schaltvarianten gibt, die ohnehin zuerst instruiert werden müssen. Es ist in jedem Fall Aufgabe des Fahrers oder der Fahrerin, sich mit den Schaltvorrichtungen des Fahrzeugs vertraut zu machen und sich allenfalls instruieren zu lassen.
Art. 89, 148 und Art. 150 Abs. 5 Bst. f sowie die Anhänge 5 und 6
Die Regelungen wurden in die FV überführt.
Anhänge 1 - 3
Siehe Erläuterung zu Art. 9 Abs. 2 Bst. b und Art. 11a Abs. 1 Bst. c.
3. ADMAS-Register-Verordnung (SR 741.55)
Art. 7 Bst. a Ziff. 2
Anpassung der Verweisung in der Klammer.
4. Schwerverkehrsabgabeverordnung (SR 641.811)
Art. 3 Abs. 1 Bst. h
Anpassung der Verweisung in der Klammer. Selbständig Erwerbende Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer betreiben keine eigentliche Fahrschule. Auch sie müssen aber von der LSVA befreit sein, wenn sie keine Transporte durchführen.