Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/100: Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) und von dieser Änderung betroffenen weiteren Verordnungen · 6 Seiten

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Beilage 6: Erläuterungen zum neuen Fahrlehrerrecht

Abs. 3: Die Bewilligung zur Durchführung von Weiterbildungskursen verbleibt bei den Kantonen, soll aber im Einvernehmen mit der für die Berufsausbildung zuständigen Organisation erteilt werden. Der Einbezug des ASTRA ist nicht erforderlich, weil die Rahmenbedingungen bereits in der Verordnung festgelegt sind.

Artikel 21

Wir schlagen vor, die Aufsicht gleich zu regeln wie bei der Zweiphasenausbildung. Die Kantone können einen Teil der Aufgaben delegieren und sich auf die rein hoheitlichen Aufgaben konzentrieren.

Artikel 22

Die "Kontrollprüfung" ist eine Untersuchungsmassnahme, die dazu dient abzuklären, ob die vermutete fehlende Kompetenz des Fahrlehrers oder der Fahrlehrerin sich bestätigt.

Artikel 23

Die Entzugstatbestände werden transparent dargestellt:

Abs. 1 regelt die Sanktionen bei Nichterfüllen der Weiterbildungspflicht.

Nach Abs. 2 ist bei leichten Widerhandlungen eine Verwarnung (formelle Androhung des Entzugs), bei schweren Widerhandlungen ein befristeter Entzug des Fahrlehrerausweises zu verfügen.

Abs. 3 regelt den unbefristeten Entzug. Dieser kommt dann zur Anwendung, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen zur Erteilung des Fahrlehrerausweises nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Weiterbildung trotz Ansetzung einer Nachfrist nicht nachgeholt wird.

Vor der Wiedererteilung muss nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen zur Erlangung des Fahrlehrerausweises wieder vorliegen bzw. dass die versäumte Weiterbildung nun nachgeholt worden ist (Abs. 4).

Artikel 24

Entspricht Art. 61 Abs. 1 VZV. Wir schlagen ausserdem vor, dass Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen während eines Führerausweisentzugs auch keine Ausbildungspraktika begleiten dürfen.

Artikel 25

Art. 25 entspricht Artikel 148 VZV mit den erforderlichen Anpassungen.

Artikel 26

Art. 26 entspricht Art. 150 Abs. 6 VZV.

Artikel 27

Abs. 1 regelt wie die altrechtlichen Ausweise umzutauschen sind. Die erworbenen Berechtigungen und Beschränkungen bleiben erhalten.

Abs. 2 regelt das Schicksal der altrechtlichen Kat. III.

Nach Abs. 3 kann die altrechtliche Ausbildung noch begonnen, durchgeführt und bis spätestens 31. Dezember 2009 abgeschlossen werden.

Artikel 28

Die neuen Vorschriften samt neuer Ausbildung gelten ab 1.1.2008. Die altrechtlichen Bestimmungen der VZV, die gemäss Art. 27 Abs. 3 noch über den 1.1.2008 an-