Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 45 Seiten
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Aussenstehende klar zu kennzeichnen und auch entsprechend zu platzieren. Dieser Bereich ist je nach Ausrichtung der Institution so auszustatten, dass er von den Kindern und Jugendlichen nicht ohne Begleitung betreten werden kann.
Bereich 3: Personal
Ein speziell abgeschlossener Personalbereich ist in Heimen in der Regel nicht erforderlich, da ein Grossteil des Personals auf den Wohngruppen integriert ist. Dennoch sind für das übrige Personal sowie für den Pikettdienst spezielle Räumlichkeiten vorzusehen. Personalunterkünfte sind im Rahmen der Normen des allgemeinen Wohnungsbaus anrechenbar, wenn sie betrieblich unerlässlich sind. Die Notwendigkeit ist anhand des Heim- und Betriebskonzeptes nachzuweisen.
Bereich 4: Betreuung, Besuch, Gemeinschaft, Freizeit und Sport
Jedes Heim führt seinen Beratungs- und Betreuungsauftrag mit haupt- und nebenamtlichem Personal durch. Für die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind geeignete Büros vorzusehen, nebenamtliche können diese gemeinsam nutzen (z.B. SozialarbeiterInnen, PsychologInnen, PsychiaterInnen usw.). Neben den Bereichen 6 und 7 handelt es sich hier um einen der flächenintensivsten Bereiche des Raumprogramms.
Bereich 5: Aufnahme und Austritt
Die Aufnahme und der Austritt von Heimbewohnern sind spezielle, von verschiedenen organisatorischen und betrieblichen Massnahmen begleitete Prozesse, die einen wichtigen Teil des Betriebsablaufes einer Einrichtung darstellen. Bei offenen Heimen sind keine besonderen baulichen Vorkehren zu treffen.
Demgegenüber sind in geschlossenen Einrichtungen sowohl bauliche, organisatorische als auch personelle Massnahmen vorzusehen. Deren Ausgestaltung hängt wiederum vom Konzept der Einrichtung ab. Bei den zu treffenden Massnahmen ist besonders auf die im Handbuch des BJ erwähnten Fragestellungen und die Einhaltung der darin beschriebenen minimalen Anforderungen zu achten.
Bereich 6: Wohnen
Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene leben in Wohngruppen. Die Gruppengrösse (max. 10 KlientInnen) und die dazu gehörenden infrastrukturellen Einrichtungen richten sich nach dem pädagogisch-therapeutischen Konzept und den entsprechenden Richtlinien des Bundes und Kantons. Die Kinder werden in der Regel in Einer- oder Zweierzimmer, die Jugendlichen in Einerzimmern untergebracht. Die für diesen Bereich notwendigen Räumlichkeiten stellen den grössten Anteil am Raumprogramm eines Heimes dar.
Bereich 7: Ausbildung/Beschäftigung
Schule, Ausbildung und Beschäftigung gehören zum Angebot verschiedener Heimtypen. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sollen in einem geschützten Rahmen betreut und gefördert werden, damit ihre Integration – durch Schule, Lehre/Anlehre oder Arbeitstraining – möglich wird.
Bereich 8: Hauswirtschaft, Entsorgung, Garagen
Die Hauswirtschaft beschränkt sich in der Regel auf die Befriedigung der internen Bedürfnisse, kann aber auch Dienstleistungen für externe Kunden (z.B. Küche, Bäckerei usw.) beinhalten.