Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 45 Seiten
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3.4.2 Festlegen der massgebenden Flächen pro Bereich und KlientIn
Ausgehend von der Idee, dass ein Klient oder eine Klientin eine gewisse Fläche pro Bereich beansprucht, wird dieser Bedarf an Fläche pro Bereich und pro Referenzobjekt ermittelt. Dies erfolgt, indem die HNF eines Bereichs durch die entsprechende Platzzahl dividiert wird. Das ergibt den Flächenbedarf pro KlientIn und pro Bereich in den jeweiligen Referenzanstalten. Dieser Wert wird für den durchschnittlichen Flächenbedarf pro Platz und Bereich weiter verwendet und dient somit als Grundlage für die Berechnung der Pauschale.
Beispiel:
Kinderheim Thalwil: erfasste HNF 842 m2: 20 Plätze = 42.1 m2/Platz (vgl. Anhang 1).
Analog wurde bei jedem Objekt vorgegangen. Bei dieser Berechnung zeigen sich bei einzelnen Objekten teilweise grössere Unterschiede. Um Verzerrungen zu vermeiden, wurden deshalb bei den folgenden Einrichtungen einzelne Bereiche eliminiert und dies aus folgenden Gründen (gelb unterlegte Tabellenfelder Anhang 1):
• Argo Ilanz: Bereich 3 (Ausschluss der Personalwohnung)
• Sonderschule Döttingen: Bereich 8 (Schulhaus ausschliessen, da unvollständig)
• Surava Mittelbünden: Bereich 3 (Ausschluss Heimleiterwohnung)
• Sonderschule Grenchen: Bereich 8 (nur teilunterkellert)
• Ecole protestante, St-Cerque: Bereiche 4 und 8 (Raumprogramm unvollständig)
• La Clairière Claplus, Vernier: Bereich 8 (Raumprogramm unvollständig)
• Kinderhaus Thalwil: Bereich 4 (Räume in restlicher Anstalt platziert)
• Foyer St-Etienne, Fribourg: Bereich 7
• Schulheim Elgg: Bereiche 2 und 8 (Raumprogramm unvollständig)
• Berufsbildungsheim Neuhof, Birr: Bereich 4 (Räume in restlicher Anstalt platziert)
• Friedheim Bubikon: Bereich 8 (atypisch, Ausschluss der Personalwohnung bei der
konventionellen Methode)
• Platanenhof Oberuzwil: Bereich 8 (Räume in restlicher Anstalt platziert)
3.4.3 Festlegung der Modelleinrichtung (idealtypische Bereichsgrösse)
Auf Grund der vorliegenden Daten (siehe Anhang 2) wird ersichtlich, dass sich die Bereichsflächen insgesamt in einem für die Zwecke der Pauschalierung engen Bereich befinden. Eine Tendenz, wonach ein bestimmter Anstaltstyp (z.B. Heim mit geschlossenem Charakter) eine signifikant andere Fläche aufweisen würde, liess sich nicht erkennen.
Beispiel aus dem Bereich 6:
Foyer La Clairière Claplus 18.5 m2/Platz als minimaler Wert gegenüber Jugendheim Lory 37.3 m2 als maximaler Wert.
Eine – wenn auch leichte – Tendenz lässt sich allerdings unter einem andern Aspekt herauslesen: Die BJ-Objekte verfügen im Mittel über eine grössere Fläche pro Platz als die BSV-Objekte. Da man nicht auf die Erweiterung des Warenkorbs durch BSV-Objekte verzichten wollte und die Platzkostenpauschale in erster Linie der Subventionsbemessung der BJ-Objekte dienen soll, wurde die fehlende Fläche durch die doppelte Gewichtung der BJ-Objekte im Warenkorb weitgehend ausgeglichen.
Der Mittelwert sämtlicher Objektwerte ergibt die Modelleinrichtung.