Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 45 Seiten

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Kapitel 3: Die Berechnung der Pauschale

3.1 Grundsätze der Pauschalierung

Die nachfolgende Erklärung soll das Instrument der Platzkostenpauschale und deren Wirkungsweise in groben Zügen aufzeigen. Unter Pauschale versteht man eine einmalige Abfindung, welche mittels Teilbeträgen errechnet wird. Diese setzen sich im vorliegenden Fall aus einer Multiplikation von Platzzahl * Bereichsfläche pro Platz * Bereichspreis (Fr. / m2) zusammen. Zur Festsetzung des Baubeitrages werden demnach nicht mehr die anhand der Schlussabrechnung ermittelten effektiven Baukosten herangezogen. Die Schlusszahlung erfolgt bei der Pauschalierung nach der Bauabnahme bzw. nach Genehmigung der Ausführungspläne. Teuerungsbedingte Mehr- oder Minderkosten werden zu diesem Zeitpunkt berücksichtigt.

Die auf der Basis der vorab definierten Bereiche errechnete Modelleinrichtung soll sowohl dem Subventionsnehmer als auch dem BJ als künftige Messgrösse für die Beurteilung der zur Subvention angemeldeten Bauvorhaben dienen. Die Werte der Modelleinrichtung sind deshalb so angelegt, dass sie die minimalen Anforderungen, welche das BJ an eine solche Institution stellt, zu erfüllen vermögen. Darüber hinausgehende Flächenwerte werden bei der Subventionierung nicht berücksichtigt. Erfüllt jedoch das eingereichte Raumprogramm die in der Pauschale festgelegten Bereichsflächen nicht, ist dieses zwingend zu ergänzen, da nicht erfüllte Bereiche von der Subventionierung auszuschliessen sind. Die über die Modellanstalt hinausgehenden speziellen Raumbedürfnisse einer Einrichtung werden mittels Zuschlägen abgegolten (vgl. 3.6.4). Für die Vorgehensweise bezüglich der Anrechenbarkeit von BKP 4 (Umgebung) und BKP 9 (Ausstattung) verweisen wir auf die Kapitel 3.6.5 und 3.6.6.

Die Platzkostenpauschale gelangt sowohl bei Neubauten als auch bei Erweiterungen, Umbauten und Anpassungen zur Anwendung. In den Kapiteln 3.7 ff. wird aufgezeigt, wie bei Umbauten und Anpassungen vorgegangen werden muss.

3.2 Auswahl der Referenzobjekte

Um einen möglichst breit abgestützten Warenkorb zu erhalten, wurden nebst den BJ-Objekten auch Bauvorhaben aus dem Bereich des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) darin aufgenommen. Dies ist umso nahe liegender, als dass es sich oftmals um gemischte Heime mit BJ- und BSV- Klientel handelt. Zur Ermittlung der Flächen und Kosten wurden nur Projekte berücksichtigt, welche entweder das im Handbuch aufgeführte Richtraumprogramm oder einzelne Bereiche davon möglichst vollständig erfüllen. Ausgewählt wurden Neubauten; in Ausnahmefällen wurden für die Flächenermittlung umfassende Umbauten; und/oder kombinierte Um-/Neubauten herangezogen. Um zu einem besseren Vergleich zu gelangen, wurde wo immer möglich die gesamte Einrichtung erfasst. In der Regel sind die ausgewerteten Objekte abgerechnet oder zumindest auf Grund eines vorliegenden Kostenvoranschlages bereits zugesichert. Wichtig für die Auswahl war, dass es sich bei diesen Bauvorhaben um solche handelt, die die Normen sowohl des BJ als auch des BSV erfüllen.

Die nachfolgenden Objekte wurden in den Warenkorb aufgenommen (vgl. Anhang 2):