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Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten
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Eigenständigkeit beider Partner. Gefördert wird dieser Prozess durch die jüngsten Entwicklungen im Gleichstellungsprozess der Geschlechter. Auch wenn in der heutigen Gesellschaft die traditionelle familiäre Rollenteilung zwischen Frau und Mann verwurzelt bleibt, werden partnerschaftlich ausgerichtete Formen der Lebensgestaltung immer häufiger.
1.1.3 Ehepaarbesteuerung nach geltendem Recht
1.1.3.1 DBG
Grundsatz
Der für die Ehepaarbesteuerung im Recht der direkten Bundessteuer (DBG) massgebende Artikel 9 sieht ausdrücklich die Gemeinschaftsbesteuerung vor. Die Familie wird als wirtschaftliche Gemeinschaft betrachtet und bildet somit auch in steuerlicher Hinsicht eine Einheit. Die Einkommen der rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehegatten werden unabhängig vom Güterstand zusammengerechnet. Zudem werden die Einkünfte der minderjährigen Kinder, die nicht aus einer Erwerbstätigkeit stammen, zum ehelichen Einkommen hinzugerechnet.
Im Gegensatz dazu werden Konkubinatspaare stets individuell veranlagt. Ihre Einkommen werden nicht addiert, was angesichts des progressiven Steuertarifs zu beträchtlichen Unterschieden in der steuerlichen Belastung von Ehepaaren und gleichsituierten Konkubinatspaaren führen kann. Diese verfassungswidrige Ungleichbehandlung wird durch die von den Eidg. Räten am 6. Oktober 2006 verabschiedeten Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung wesentlich abgebaut.
Zweiverdienerabzug4
Zweiverdienerehepaare können nach geltendem Recht der direkten Bundessteuer höchstens 7600 Franken vom niedrigeren der beiden Erwerbseinkommen abziehen, sofern sie in ungetrennter Ehe leben (Art. 212 Abs. 2 DBG). Unterschreitet das niedrigere Erwerbseinkommen die Höhe des gesetzlichen Abzuges, so kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen werden. Ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten.
Der Abzug wird nur gewährt, wenn beide Ehegatten ein Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen erzielen. Nicht als Einkommen gelten Renten aus der
4 In den Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung ist vorgesehen, 50 Prozent des niedrigeren Ehepaarverdienstes bis zu einem Maximum von 12 500 Franken zum Abzug zuzulassen. Der heute geltende Zweiverdienerabzug von höchstens 7600 Franken wird als Minimalansatz beibehalten. Die verfassungswidrige Mehrbelastung der betreffenden Zweiverdienerehepaare wird dadurch gemildert, jedoch nicht vollständig beseitigt. Zudem wird neu ein Verheiratetenabzug in der Höhe von 2500 Franken pro Ehepaar eingeführt, der die verfassungswidrige Mehrbelastung von Zweiverdienerehepaaren ebenfalls reduziert. Diesen Sozialabzug von der Bemessungsgrundlage wird aber allen Ehepaaren gewährt, somit auch Rentnerehepaare, Einverdienerehepaare und Ehepaare, bei welchen die Einkünfte aus anderer Quelle als Erwerbseinkommen stammen.