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Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten

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Veranlagung verwirklichen. Mit beiden Besteuerungsformen können Belastungsrelationen in die eine oder andere Richtung verschoben werden. Eine Annäherung des einen Besteuerungssystems an die Eigenschaften des anderen ist durch eine entsprechende Wahl von Abzügen oder tariflichen Massnahmen möglich.

Bei jedem System stehen dem Gesetzgeber somit verschiedene Modelle zur Verfügung, um weitestgehend gerechte Belastungsrelationen zu erreichen. Bei der gemeinsamen Besteuerung steht vor allem das Splittingsystem mit einem Einheitstarif oder das heutige Doppeltarifsystem mit gewissen Korrekturmassnahmen im Vordergrund. Auch bei der Individualbesteuerung bestehen verschiedene Modelle, die sich entweder eng an die zivilrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten anlehnen oder aber aus praktischen Gründen gewisse Pauschalierungen bei der Zuordnung bestimmter Steuerfaktoren vorsehen.

Im Einzelfall können aber bei den beiden Hauptsystemen nicht völlig identische Belastungsrelationen erreicht werden, da sich die Abzüge je nach System unterschiedlich auswirken. Tendenziell werden daher bei der gemeinsamen Veranlagung die Einverdienerehepaare und bei der Individualbesteuerung die Zweiverdienerehepaare bevorzugt.

Bei der Wahl des Grundsystems geht es primär um die steuertechnische Frage, ob verheiratete Personen gegenüber dem Fiskus als Paar oder als Individuen auftreten sollen. Bei der Individualbesteuerung werden die Einkommen und Vermögen den beiden Ehegatten individuell zugerechnet. Damit wird die wirtschaftliche Eigenständigkeit der beiden Partner betont. Die gemeinsame Besteuerung hingegen geht davon aus, dass die Eheleute sowohl in steuerlicher wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine Einheit bilden.

Vorstellbar wäre auch ein Modell, bei welchem den Ehepaaren - wie in Deutschland

- beide Veranlagungssysteme zur Auswahl stehen.

Denkbar wäre auch das im Bericht von der „Expertenkommission Familienbesteuerung“12 erwähnte Modell „Familiensplitting“. Dieses Modell orientiert sich nicht mehr an der Ehe, sondern am Umstand, dass minderjährige Kinder vorhanden sind. Nach diesem Modell würden grundsätzlich alle Steuerpflichtigen individuell veranlagt. Sobald minderjährige Kinder da sind, wird unabhängig vom Zivilstand der Eltern das Vollsplitting angewendet. Dieses Modell wurde im Rahmen der Vernehmlassung zur Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung im Jahre 2000 von keinem einzigen Kanton unterstützt. Dies mit der Begründung, dass das Nebeneinander von zwei gegensätzlichen Steuersystemen den Vollzug verkompliziere und dies die Nachteile der zwei Systeme kumulieren würde. Unbefriedigend sei auch der Zeitpunkt des Übergangs zur Individualbesteuerung nach Erreichen der Volljährigkeit der Kinder. Aus diesen Gründen wurde auf die Aufnahme eines „Familiensplittings“ in dieser Vorlage

verzichtet.Angesichts der zahlreichen denkbaren Besteuerungsvarianten im Bereich der Ehepaar- und Familienbesteuerung wurde beschlossen, sich im Hinblick auf den zu fällenden Systementscheid auf vier mögliche Besteuerungsmodelle zu konzentrieren und ihre unterschiedlichen Auswirkungen aufzuzeigen. Es handelt sich dabei um die

12 Siehe Fussnote 14.