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Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten

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Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (1. Säule), Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) oder Vermögensertrag5.

Verheiratetentarif

Artikel 214 Absatz 2 DBG sieht einen milderen Tarif für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten vor, um diese gegenüber Alleinstehenden steuerlich zu entlasten und der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Ehepaaren und alleinstehenden Personen mit demselben Einkommen Rechnung zu tragen. Der Verheiratetentarif gilt zudem auch für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige steuerpflichtige Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben. Vorausgesetzt wird dabei, dass die steuerpflichtige Person deren Unterhalt zur Hauptsache bestreitet6.

1.1.3.2 StHG

Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) folgt im Bereich der Ehepaar- und Familienbesteuerung grundsätzlich dem DBG. Artikel 3 Absatz 3 StHG enthält den Grundsatz der Ehepaar- und Familienbesteuerung, wonach das Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet werden.

1.1.3.3 Geltendes Recht der Kantone

Seit dem Bundesgerichtsentscheid i.S. Hegetschweiler7 aus dem Jahr 1984 haben die Kantone die gebotenen Korrektive für eine angemessene steuerliche Entlastung von Ehepaaren in ihren Steuergesetzen verankert.

Alle Kantone entlasten die alleinerziehenden Personen durch feste oder prozentuale Abzüge vom Einkommen, durch Prozentabzüge vom Steuerbetrag oder - teilweise kombiniert mit Abzügen - durch Anwendung des Tarifs für Verheiratete oder anderer tariflicher Massnahmen.

Zudem enthalten alle kantonalen Steuergesetze Korrektive zur Entlastung von Ehepaaren, um der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Ehepaaren gegenüber alleinstehenden Personen mit demselben Einkommen Rechnung zu tragen. Die Form der Entlastung ist sehr unterschiedlich geregelt. Die Kantone Freiburg, Neuenburg, Nidwalden, Schwyz und Thurgau sehen ein Teilsplitting vor, dessen Divisor je nach Kanton zwischen 1,79 und 1,9 liegt. Die Kantone Aargau, Appenzell-Innerrhoden und St. Gallen haben zur Entlastung der Ehegatten ein Vollsplitting (d.h. Divisor 2) verankert. Die übrigen Kantone führen ein Doppeltarifsystem8 oder sehen Prozentabzüge in Abhängigkeit vom

5 Vgl. das Kreisschreiben Nr. 13 der Eidg. Steuerverwaltung vom 28. Juli 1994 «Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten».

6 Vgl. dazu auch Ziffer 3.4.1.

7 BGE 110 Ia 7.

8 Ein Doppeltarifsystem führen folgende Kantone: ZH, BE, LU, GL, ZG, SO, BS, BL, SH, AR, TI, JU, GE, UR.