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Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten
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modifizierte Individualbesteuerung, das Vollsplitting, ein Teilsplitting mit Wahlrecht für Ehepaare sowie um einen neuen Doppeltarif.
2.2 Leitplanken für die vier untersuchten Modelle
Um einen klaren, s teuerpolitischen Vergleich zwischen den vier System en zu ermöglichen, ist es unumgänglich, gewisse Vorgaben festzulegen. Ein solcher Vergleich ist zudem nur möglich, wenn für jedes System ein konkretes Modell mit einer eigenen Tarifstruktur und genau bezifferten Abzügen entwickelt wird.
Für die vier Modelle gelten daher die folgenden Rahmenbedingungen:
• Um eine objektive Vergleichbarkeit der Auswirkungen der vier Modelle zu ermöglichen, wird vorausgesetzt, dass sie den Bund gleich viel „kosten“ dürfen. Konkret wird davon ausgegangen, dass durch jedes der vier Modelle dem Bund rund ein Zehntel des Ertrags der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen entgeht. Dieser Minderertrag ist etwa doppelt so hoch wie derjenige, der sich durch die kürzlich beschlossenen Sofortmassnahmen ergibt.
• In absoluten Zahlen bezieht sich dieser Minderertrag von einem Zehntel auf den geschätzten Sollertrag der natürlichen Personen für die Steuerperiode 2008. Wenn eines dieser vier Modelle bereits ab dem Steuerjahr 2008 eingeführt würde, ergäbe sich für diese Steuerperiode gegenüber dem heute geltenden Recht somit ein Minderertrag von rund 900 Mio. Franken.
• Bei allen vier Modellen zeigt sich, dass unter Einhaltung dieses Finanzrahmens (Minderertrag nicht höher als ein Zehntel des Steuerertrags) die von Lehre und Rechtsprechung vorgegebenen Belastungsrelationen nur um den Preis von Mehrbelastungen einzelner Kategorien von Steuerpflichtigen oder gewisser Einkommenskategorien erreichbar sind.
• Als Alternativen wurden die vier Modelle so berechnet, dass sie nicht nur dem Erfordernis korrekter Belastungsrelationen genügen, sondern auch der Forderung, dass sich gegenüber dem geltenden Recht keine Mehrbelastungen ergeben dürfen. Diese Alternativen, die sich in erster Linie durch bedeutend flachere Tarife auszeichnen, sind noch optimierungsbedürftig, weshalb in dieser Vorlage nur sehr kurz auf die Hauptergebnisse eingegangen wird.
• Mangels statistischer Detaildaten müssen den Ertragsberechnungen pauschale Annahmen zu Grunde gelegt werden. Dies betrifft insbesondere die Aufteilung der Einkommen aus Arbeit und Rente sowie des Vermögensertrages auf die Ehegatten.
• Es soll keine Erhöhung oder Einführung von Abzügen in Betracht gezogen werden, die nicht unbedingt notwendig ist, um gerechte Belastungsrelationen herstellen zu können. Dies bedeutet insbesondere, dass keine Erhöhung des Kinderabzuges und keine Einführung eines Kinderbetreuungsabzuges vorgesehen wird. Solche Abzüge sind für den Systementscheid irrelevant.
• Konkubinatspaare werden den Ehegatten nicht gleichgestellt. Es wird für Konkubinatspaare auch kein Wahlrecht vorgesehen, sich wie Ehegatten