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Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten
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3.2.2 Splitting in den Kantonen
Insgesamt 12 Kantone sehen ein Splitting in unterschiedlicher Ausgestaltung vor. Die Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden und St. Gallen haben zur Entlastung der Ehegatten ein Vollsplitting (d.h. Divisor 2) verankert. Die Kantone Freiburg, Neuenburg, Nidwalden, Schwyz und Thurgau gehen von einem Teilsplitting aus, wobei der Divisor je nach Kantone zwischen 1,79 und 1,9 liegt
Im Kanton Graubünden ist ein limitiertes Splittingverfahren vorgesehen. Die Besteuerung des Gesamteinkommens der Familie erfolgt zu dem Satz, der anwendbar ist, wenn das Gesamteinkommen um 40%, jedoch mindestens um 8'400 Franken und höchstens um 42'000 Franken reduziert wird.
In den Kantonen Uri und Baselland kommt ebenfalls ein limitiertes Splitting zur Anwendung, jedoch nur, wenn beide Ehegatten, die in ungetrennter Ehe leben, einer beruflichen Tätigkeit nachgehen (UR und BL) oder eine Rente aus Sozialversicherung (BL) beziehen. Vom steuerbaren Gesamteinkommen wird für die Satzbestimmung vom niedrigeren der beiden Erwerbseinkommen ein gewisser Betrag abgezogen.
Mit Ausnahme des Kantons Thurgau sehen alle Kantone zudem auf Grund von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe k StHG einen Zweiverdienerabzug vor, um der besonderen Situation von Zweiverdienerehepaaren Rechnung zu tragen.
3.2.3 Grundmodell: Vollsplitting
3.2.3.1 Allgemeines
Für die Gegenüberstellung der verschiedenen Besteuerungsmodelle wurde ein Vollsplitting mit Divisor 2 ausgewählt. Während bei einem Vollsplitting das gemeinsame Einkommen zum Satz des halben Gesamteinkommens zu besteuern ist, wird beim Teilsplitting von einem Divisor ausgegangen, der einer bestimmten Quote von mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens entspricht. Mit einem Teilsplitting werden Ehepaare gegenüber Konkubinatspaaren in ganz bestimmten Fällen benachteiligt, nämlich dann, wenn eine gleichmässige Aufteilung des Einkommens unter den Partnern vorliegt. Mit einem Vollsplitting wird dies verhindert. Zweiverdienerehepaare werden durch das Vollsplitting gegenüber den Zweiverdienerkonkubinatspaaren so stark entlastet, dass auf den im geltenden Recht und in den Sofortmassnahmen vorgesehenen Zweiverdienerabzug verzichtet werden kann.
3.2.3.2 Grundsatz der Zusammenveranlagung von Ehepaaren
Ehegatten werden wie im geltenden Recht gemeinsam veranlagt. Die Familie wird als wirtschaftliche Gemeinschaft betrachtet und bildet somit auch in steuerlicher